108 Z. 290 ff., «er erzählte mir einmal ganz normal, dass er irgend etwas habe um sich zu schützen», «das eine müsste es gemäss Erzählungen schon sein», «sollte sich bei seiner Garage befinden gemäss Angaben von ihm», «ich selber weiss jedoch praktisch nichts von seiner Arbeit, da er mir auch fast nichts erzählt»). Selbiges gilt für ihr subjektives Empfinden, vom Beschuldigten wie eine Sklavin gehalten worden zu sein, wie auch für ihre Aussage aus dem Jahr 2015, wonach sie ein «normales Eheleben» führe. Die Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin sind einer ordentlichen Aussagewürdigung zu unterziehen und sagen nichts über eine mögliche Aussage(un)tüchtigkeit aus.