Ferner stellt die Wortwahl der Straf- und Zivilklägerin, sie habe abtreiben müssen bzw. der Beschuldigte habe kein Kind gewollt, also habe sie es auch nicht mehr gewollt, kein Grund dar, um von Aggravationstendenzen zu sprechen, welche eine Würdigung der Aussagen nicht zuliessen. Desgleichen der Umstand, dass beim Beschuldigten entgegen den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin keine Waffe gefunden wurde: Es handelte sich hierbei unmissverständlich um eine Vermutung der Straf- und Zivilklägerin, welche sie stets mit dem vom Beschuldigten ihr gegenüber erklärten Selbstschutz begründete (pag. 108 Z. 290 ff.