Abtreibung > Vergewaltigung, alles dicht beieinanderliegend) auch nicht ganz so zufällig an. Immerhin wurde die Abtreibung ca. 1-2 Monate nach der Hochzeit vom Beschuldigten bestätigt (pag. 1078 Z. 33 f.). Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich die Ereignisse zeitlich wiederum übereinstimmend und detailliert geschildert hat (pag. 1071 Z. 15-30; pag. 1075 Z. 8). Ferner stellt die Wortwahl der Straf- und Zivilklägerin, sie habe abtreiben müssen bzw. der Beschuldigte habe kein Kind gewollt, also habe sie es auch nicht mehr gewollt, kein Grund dar, um von Aggravationstendenzen zu sprechen, welche eine Würdigung der Aussagen nicht zuliessen.