Diesen zutreffenden Ausführungen ist zu folgen. Sofern überhaupt vorhanden, sind diesbezügliche Bedenken und mögliche Widersprüche vielmehr unter Glaubhaftigkeitsaspekten zu würdigen und nicht im Sinne einer Aussageuntüchtigkeit auszulegen. Dass die Abtreibung nur kurz auf die Schwangerschaft folgte, liegt ohnehin in der Natur der Sache. Vor dem Hintergrund, dass es offenbar aus religiösen Gründen erstmals in der Hochzeitsnacht zu Sexualverkehr kam (pag. 748 Z. 25 f.) und unter der Annahme, dass die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich in der Hochzeitsnacht schwanger wurde, mutet die geschilderte Chronologie (Hochzeit > Schwangerschaft > Abtreibung