Rechtsanwalt E.________ führte im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivortrags hierzu aus, die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Chronologie sei durchaus realistisch (pag. 1090). Die Straf- und Zivilklägerin habe konstant angegeben, sie sei in der Hochzeitsnacht (und damit Anfang ________ (Monat) 2012) schwanger geworden, was sie Ende April gemerkt habe. Im Mai 2012 habe sie abgetrieben und rund eine Woche später habe sich die erste angeklagte Vergewaltigung zugetragen. Dass diese Ereignisse alle nahe beieinanderlägen, machten die Straf- und Zivilklägerin noch nicht aussageuntüchtig. Diesen zutreffenden Ausführungen ist zu folgen.