740 Z. 29 ff.), ist ebenso unerheblich, zumal die Heirat keine Rechtswirkungen entfaltete und eine Scheidung damit (zumindest in rechtlicher Hinsicht) gar nicht möglich, geschweige denn nötig war. Vor erster Instanz hat die Straf- und Zivilklägerin zudem angeben, bei der Versöhnungskommission habe man sie geschieden, also gesagt, dass sie nicht mehr zusammen seien (pag. 740