Die vermeintlich widersprüchlichen Angaben der Straf- und Zivilklägerin lassen sich vor diesem Hintergrund zumindest relativieren. Im laufenden Verfahren hat die Straf- und Zivilklägerin sodann durchwegs von ________ (Monat) 2012 gesprochen. Dass sie sodann eine Scheidung nicht hartnäckig verfolgt hat bzw. sich dessen nicht mehr sicher war (pag. 740 Z. 29 ff.), ist ebenso unerheblich, zumal die Heirat keine Rechtswirkungen entfaltete und eine Scheidung damit (zumindest in rechtlicher Hinsicht) gar nicht möglich, geschweige denn nötig war.