Die Heirat werde im Islam als Prozess verstanden, welcher bei ihr und dem Beschuldigten mit den Hochzeitsvorbereitungen und dem Besuch eines Imams im ________ (Monat) 2011 begonnen und mit dem Hochzeitstag im ________ (Monat) 2012 geendet habe. Dem Imam gegenüber gebe man dabei eine Art Eheversprechen ab (pag. 1069 Z. 23 f.), weshalb es eigentlich zwei Daten gebe. Die Hochzeitsvorbereitungen, welche in ihrer Kultur üblich seien, wurden vom Beschuldigten ebenfalls erwähnt (pag. 1077 Z. 7 f.). Die vermeintlich widersprüchlichen Angaben der Straf- und Zivilklägerin lassen sich vor diesem Hintergrund zumindest relativieren.