1069 Z. 19 f. sowie Z. 54 der Einvernahme vom 10. Juli 2015 [edierte Akten BJS 15 17377]). Ihrem Hochzeitsdatum kommt zudem offensichtlich keine besondere Bedeutung zu, konnte sich doch auch der Beschuldigte nicht an das genaue Datum erinnern (pag. 755 Z. 12 f.). Die diesbezüglichen, vermeintlichen Widersprüche wurden der Straf- und Zivilklägerin denn auch – bis zur Berufungsverhandlung – nie vorgehalten. Oberinstanzlich erklärte die Straf- und Zivilklägerin ihre Konfusion mit dem Datum wie folgt: Die Heirat werde im Islam als Prozess verstanden, welcher bei ihr und dem Beschuldigten mit den Hochzeitsvorbereitungen und dem Besuch eines Imams im _____