Die grundsätzliche Fähigkeit der Straf- und Zivilklägerin, überhaupt eine zuverlässige Aussage machen zu können, steht nach Überzeugung der Kammer ausser Frage. Daran ändert entgegen der Meinung der Vorinstanz nichts, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht (mehr) an das genaue Datum ihrer traditionell-islamisch geschlossenen Ehe sowie der Abtreibung erinnern konnte bzw. in Bezug auf die Hochzeit diverse Daten nannte. Erstere ist rechtlich nicht gültig, weshalb auch keine Heiratsurkunde mit dem genauen Datum existiert (pag. 1069 Z. 19 f. sowie Z. 54 der Einvernahme vom 10. Juli 2015 [edierte Akten BJS 15 17377]).