Vor diesem Hintergrund überrascht wenig, erachtete es im Laufe des gesamten Verfahrens weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht noch die Verteidigung als erforderlich, gestützt auf das sich präsentierende (Aussage-)Verhalten der Straf- und Zivilklägerin deren Aussagetüchtigkeit gutachterlich abklären zu lassen. Vielmehr war es gerade die Straf- und Zivilklägerin selbst, welche ein solches Gutachten oberinstanzlich beantragte, um ihre Aussagetüchtigkeit zu belegen. Die grundsätzliche Fähigkeit der Straf- und Zivilklägerin, überhaupt eine zuverlässige Aussage machen zu können, steht nach Überzeugung der Kammer ausser Frage.