1073 Z. 8 ff. im Verhandlungsprotokoll verwiesen werden, als die Straf- und Zivilklägerin örtliche Unklarheiten im Zusammenhang mit der zweiten angeklagten Drohung vor allen Anwesenden auf dem Bildschirm souverän ausräumte (eingehend E 12.5. hiernach). Vor diesem Hintergrund überrascht wenig, erachtete es im Laufe des gesamten Verfahrens weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht noch die Verteidigung als erforderlich, gestützt auf das sich präsentierende (Aussage-)Verhalten der Straf- und Zivilklägerin deren Aussagetüchtigkeit gutachterlich abklären zu lassen.