16 Hinweise auf intellektuelle Defizite oder aber auf eine Drogen- oder Drittabhängigkeit finden sich in den Akten keine, was dem persönlichen Eindruck der Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entspricht: Die Straf- und Zivilklägerin machte einen wachen, klaren und reflektierten Eindruck und hatte keine Mühe, Ereignisse nachvollziehbar wiederzugeben oder einzuordnen. Bezeichnend hierfür kann auf das Verbal auf pag. 1073 Z. 8 ff.