(Abteilung) der Gemeinde H.________(Ortschaft), zweifelte im Rahmen seines Abklärungsberichts im Bereich des Kindesschutzes im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend Abklärungsbericht KESB) nach persönlichen Gesprächen mit der Straf- und Zivilklägerin «überhaupt» nicht an deren Fähigkeit, ihren Elternpflichten nachzukommen und attestierte ihr ein vernünftiges Handeln (vgl. edierte [unpaginierte] Akten BJS 15 17377).