Die Bedenken der Vorinstanz bezüglich Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin erstaunen: Wie aus ihren rechtlichen Grundlagen hervorgeht, geht es bei der Frage der Aussagetüchtigkeit um die Fähigkeiten des Zeugen, überhaupt eine zuverlässige Aussage machen zu können (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 825 f. mit Hinweisen). In der Praxis wird die Aussagetüchtigkeit in der Regel durch einen Sachverständigen untersucht und gegebenenfalls festgestellt. Eine solche Glaubwürdigkeitsbegutachtung drängt sich indes gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei besonderen Umständen auf.