Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass die Straf- und Zivilklägerin «auffällige Erinnerungsinseln» zu haben scheine, was sie daraus schloss, dass der Straf- und Zivilklägerin lediglich zwei Vergewaltigungen im Kopf blieben, sie zu den anderen jedoch gar nichts mehr sagen konnte. Nach diesen allgemeinen Feststellungen nahm die Vorinstanz die konkrete Beweiswürdigung für alle vier Sachverhalte auf gerade mal knapp vier Seiten vor. Die Bedenken der Vorinstanz bezüglich Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin erstaunen: