Weiter leitete die Vorinstanz aus drei Beispielen (namentlich der Beschuldigte besitze eine Waffe, sie habe abtreiben müssen und sie sei wie eine Sklavin behandelt worden) ab, dass die Straf- und Zivilklägerin teilweise stark interpretiere, was bei der Vorinstanz die Frage aufwarf, ob die Straf- und Zivilklägerin ganz allgemein gewisse Dinge (unabsichtlich) um- oder überinterpretiere. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass die Straf- und Zivilklägerin «auffällige Erinnerungsinseln» zu haben scheine, was sie daraus schloss, dass der Straf- und Zivilklägerin lediglich zwei Vergewaltigungen im Kopf blieben, sie zu den anderen jedoch gar nichts mehr sagen konnte.