15 bar sei. Weiter leitete die Vorinstanz aus drei Beispielen (namentlich der Beschuldigte besitze eine Waffe, sie habe abtreiben müssen und sie sei wie eine Sklavin behandelt worden) ab, dass die Straf- und Zivilklägerin teilweise stark interpretiere, was bei der Vorinstanz die Frage aufwarf, ob die Straf- und Zivilklägerin ganz allgemein gewisse Dinge (unabsichtlich) um- oder überinterpretiere.