Ersteres begründete sie damit, dass die Straf- und Zivilklägerin «in verschiedenen zentralen Aspekten ihres Lebens keine konstanten Aussagen machen konnte und Mühe hatte, zentrale Daten in Chronologie zu bringen». Namentlich habe sie «derart einschneidende Ereignisse» wie ihre eigene traditionell-islamische Hochzeit, ihre Scheidung, Abtreibungen und die angeblichen Vergewaltigungen nicht in eine konstant gleichbleibende und stimmige Chronologie bringen können, was nicht erklär-