Einerseits zweifelte sie nunmehr «ernsthaft» an der Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin, andererseits stellte sie bei ihr eine «(unbewusste) Aggravationstendenz» fest. Ersteres begründete sie damit, dass die Straf- und Zivilklägerin «in verschiedenen zentralen Aspekten ihres Lebens keine konstanten Aussagen machen konnte und Mühe hatte, zentrale Daten in Chronologie zu bringen».