10. Zur Frage der Aussagetüchtigkeit Bevor sich die Vorinstanz mit den konkreten Vorwürfen befasste, nahm sie – unter dem Titel «Aussagetüchtigkeit» – eine Gesamtbetrachtung der Aussagen der Strafund Zivilklägerin vor (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 840 ff.). Daraus gewann sie im Wesentlichen zwei Erkenntnisse: Einerseits zweifelte sie nunmehr «ernsthaft» an der Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin, andererseits stellte sie bei ihr eine «(unbewusste) Aggravationstendenz» fest.