Der Aussagewürdigung kommt damit vorliegend ausschlaggebende Bedeutung zu. Für die Zusammenfassung der Aussagen sowie der weiteren Beweismittel wird auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 830 ff. resp. pag. 847 ff.). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen wird verzichtet. Soweit relevant, wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen.