Daneben liegen zwar weitere Beweismittel vor (edierte Zivil- und Strafakten sowie Anzeigerapporte), welche jedoch höchstens indirekt Rückschlüsse auf das allgemeine Eheleben geben können. Infolgedessen stützt sich die Anklage weitestgehend auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Die Vorinstanz schenkte ihrerseits weder den Aussagen der Strafund Zivilklägerin noch denjenigen des Beschuldigten Glauben, weshalb sie Letzteren von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen Drohung freisprach. Der Aussagewürdigung kommt damit vorliegend ausschlaggebende Bedeutung zu.