9. Beweismittel Bei den oberinstanzlich zu beurteilenden Sachverhalten handelt es sich ausschliesslich um 4-Augen-Delikte. Aufgrund dessen – und zumal die Anzeige der Vergewaltigungen erst Jahre später erfolgte –, beschränkt sich die Beweislage fast ausschliesslich auf die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten. Daneben liegen zwar weitere Beweismittel vor (edierte Zivil- und Strafakten sowie Anzeigerapporte), welche jedoch höchstens indirekt Rückschlüsse auf das allgemeine Eheleben geben können.