14 hier interessierenden Kerngeschehen konnte sie ohnehin keine sachdienlichen Angaben machen. Ihre Schilderungen wirken sodann wenig objektiv und widersprechen diametral dem Eindruck, den die Kammer aus den Akten und persönlich von der Straf- und Zivilklägerin gewonnen hat. Beispielhaft kann hierfür auf ihre Aussagen verwiesen werden, wonach die Straf- und Zivilklägerin alles erzählt habe, ihre Zunge sei fast 3m lang (pag. 189 Z. 335 f.), sie sehr laut, aggressiv und schnell gesprochen habe (pag.