Den angeblichen «Eingeständnissen» der Straf- und Zivilklägerin kommt bereits deshalb und entgegen der Ansicht der Verteidigung offensichtlich keine Erstaussagequalität zu. Vielmehr ist ihnen im hiesigen Strafverfahren gar keine Relevanz beizumessen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht nicht auf die Ausführungen von AA.________ abgestellt.