Das Dokument habe sie nicht richtig gelesen und die Vergewaltigungen seien bei der Versöhnungskommission kein Thema gewesen. Diese habe die Geschichte gar nicht gekannt (pag. 132 Z. 275 ff., 286 ff. und 305 ff.; pag. 133 Z. 319). Wie sich die «Versöhnungsgespräche» tatsächlich zugetragen haben, kann folglich nicht beurteilt werden. Das Verfahren vor der Versöhnungskommission folgt jedenfalls nicht rechtsstaatlichen Prinzipien, welche im staatlichen Justizverfahren durch die Strafprozessordnung garantiert werden. Den angeblichen «Eingeständnissen» der Straf- und Zivilklägerin kommt bereits deshalb und entgegen der Ansicht der Verteidigung offensichtlich keine Erstaussagequalität zu.