Die Kammer teilt grundsätzlich die Ansicht der Vorinstanz, wobei zu präzisieren ist, dass der Vereinbarung der Versöhnungskommission kein Beweiswert zukommt. Bei der Versöhnungskommission handelt es sich nicht um eine demokratisch legitimierte und rechtsstaatlich anerkannte Institution. Sie ist nicht Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 12 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und handelt dementsprechend nicht nach deren Regeln. Ihre Arbeitsweise ist unbekannt und ihren Handlungen kommt im Strafverfahren offensichtlich keine Bindungswirkung zu. Die aktenkundige Vereinbarung spricht für sich: