773 und 776). Für das Gericht hat die Vereinbarung der Versöhnungskommission vom 30. März 2017 kaum Beweiswert, da das gesamte Verfahren vor der Kommission sowie die Umstände, die zur Vereinbarung geführt haben, nicht bekannt sind. Dazu kommt, dass derartige Vereinbarungen für die Justiz grundsätzlich nicht verbindlich sind.