Am 9. Februar 2017 strengte die Straf- und Zivilklägerin sodann ein zivilrechtliches Verfahren betreffend Persönlichkeitsschutz beim Regionalgericht Berner Jura- Seeland gegen den Beschuldigten an, wobei sie bereits am 22. November 2016 superprovisorisch und mit Entscheid vom 19. Januar 2017 vorsorglich ein Kontaktund Annäherungsverbot erwirken konnte (pag. 203 ff.). Gleichzeitig wurde versucht, die Streitigkeit mithilfe der Y.________ (Versöhnungskommission) (nachfolgend: Versöhnungskommission) zu schlichten, wie die Vorinstanz in ihrer Begründung zutreffend ausführte: