8. Ausgangslage und Vorbemerkung zur Y.________(Versöhnungskommission) Es bietet sich an, die von der Vorinstanz gemachte Übersicht über die Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten bzw. deren vorliegend wesentlichen Eckdaten nachfolgend wiederzugeben (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 828): Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich ca. im Sommer 2011 an der Hochzeit einer Kollegin in der Schweiz kennen. Nach ihrer traditionell-islamischen Heirat lebten sie im gemeinsamen Domizil an der S.________strasse in G.________(Ortschaft) und später in H.________(Ortschaft).