10 onalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. März 2020 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 792): Dieser steht in einem engen Zusammenhang mit der Sanktion und kann diese gegebenenfalls beeinflussen, weshalb der Widerruf nicht der Rechtskraft unterstellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E 3.2). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).