- das am 17. Juli 2020 durch den Grenzwachtposten Rheintal sichergestellte Klappmesser zur Vernichtung eingezogen wurde. Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Freisprüche von den Anschuldigungen der Vergewaltigung, angeblich begangen im Mai 2012 in G.________(Ortschaft) und im Juli / August 2013 in H.________(Ortschaft), beide z.N. der Straf- und Zivilklägerin, sowie der Drohung, angeblich begangen am 7. Oktober 2016 in H.________(Ortschaft) sowie am 7. November 2016 in I.________(Ortschaft), jeweils z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I./1.+2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;