9 IV. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung für sich in der Höhe von mindestens CHF 800.00 auszurichten. Dem Beschuldigten sei für die notwendigen Aufwendungen der Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ im Berufungsverfahren gemäss einzureichender Kostennote zu entschädigen. V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.