Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 08.12.2021 betreffend die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und wegen Nötigung (röm. II) in Rechtskraft erwachsen sind. Ebenso betreffend die Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Umweltschutzund das Waffengesetz (röm. I, Ziff. 3 und 4). II. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. III. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.