126 Abs. 3 StPO dem Grundsatze nach haftpflichtig zu erklären, bei einer Haftungsquote von 100%. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe dieser Forderungen auf den 8 Zivilweg zu verweisen. 3. Auf das Ausscheiden der anteilsmässigen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit der Zivilklage sei zu verzichten. IV. Ad weitere Verfügungen und Kosten: