1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzubeziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profis sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu befinden. 3. Die Honorare des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsbeistands seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135, 138 StPO). Rechtsanwalt E.________ stellte und begründete seinerseits namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin die folgenden Anträge (pag. 1101 ff.; Hervorhebungen im Original): Die Berufung sei gutzuheissen