2. der Drohung, mehrfach begangen um den 7. Oktober 2016 in H.________(Ortschaft) und am 7. November 2016 in I.________(Ortschaft), z.N. von D.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren zu vollziehen seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag;