Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 22. April 2022 zum Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin dahingehend, dass aus ihrer Sicht ein Glaubhaftigkeitsgutachten vorliegend zwar nicht nötig sei, gleichwohl habe sie gegen die beantragte Beweiserhebung aber nichts einzuwenden (pag. 981 f.). Der Beschuldigte liess sich innert zweimalig verlängerter Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 994). Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 wies die Kammer den Beweisantrag begründet ab (pag. 994).