_ stellte in seiner Berufungserklärung vom 4. April 2022 den Beweisantrag, es sei bei einer geeigneten Fachperson ein Glaubhaftigkeitsbzw. Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen, welches sich insbesondere zur Frage der Aussagetauglichkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Anklagesachverhalt äussere (pag. 900). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 22. April 2022 zum Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin dahingehend, dass aus ihrer Sicht ein Glaubhaftigkeitsgutachten vorliegend zwar nicht nötig sei, gleichwohl habe sie gegen die beantragte Beweiserhebung aber nichts einzuwenden (pag.