4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwalt E.________ stellte in seiner Berufungserklärung vom 4. April 2022 den Beweisantrag, es sei bei einer geeigneten Fachperson ein Glaubhaftigkeitsbzw. Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen, welches sich insbesondere zur Frage der Aussagetauglichkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Anklagesachverhalt äussere (pag.