VI./9. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend die Festsetzung der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Straf- und Zivilklägerin (pag. 896 ff.). Mit Eingabe vom 12. April 2022 teilte er sodann mit, dass kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gestellt werde (pag. 979). Mit Eingabe vom 28. April 2022 erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufungen der Straf- und Zivilklägerin respektive der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 983).