Generalstaatsanwältin Q.________, form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und beschränkte diese auf die Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung und Drohung, auf die Sanktion sowie auf die Kostenfolgen (pag. 893 ff.). Rechtsanwalt E.________ erklärte mit Eingabe vom 4. April 2022 namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin form- und fristgerecht die – soweit überhaupt legitimiert – vollumfängliche Berufung, mit Ausnahme von Ziff. VI./9. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend die Festsetzung der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Straf- und Zivilklägerin (pag.