2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwalt P.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 808). Rechtsanwalt E.________ meldete seinerseits mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) ebenfalls fristgerecht die Berufung an (pag. 805). Die Urteilsbegründung datiert vom 11. März 2022 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2022 zugestellt (pag. 885 f.). Mit Eingabe vom 18. März 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch die stv. Generalstaatsanwältin Q.