1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2020 nichtig ist (Rück- und Nachzahlungspflicht von A.________). 2. A.________ hat Rechtsanwalt O.________ die Differenz von CHF 388.30 zwischen der auf Schuldspruch entfallenden amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).