Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 147 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. C.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 1 und D.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar E.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2 Gegenstand Vergewaltigung und Drohung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 8. Dezember 2021 (PEN 21 147) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfol- gend Vorinstanz) fällte am 8. Dezember 2021 über den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) das folgende Urteil (pag. 791 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen 1.1. im Mai 2012 in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 1.2. im Juli / August 2013 in H.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen 2.1. am 7. Oktober 2016 in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 2.2. am 7. November 2016 in I.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 3. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 12. Juli 2020 in J.________ (Ortschaft); 4. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz, angeblich be- gangen im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis am 9. April 2019 in K.________ (Ortschaft); II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Nötigung, begangen am 24. März 2017 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von M.________; 2. des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Oktober 2020 in N.________ (Ortschaft) durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit; III. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Biel vom 6. März 2020 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. A.________ wird verwarnt. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 181 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 426 ff. StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 2'160.00, teil- weise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Biel vom 6. März 2020. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. V. 1. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt: Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 9’978.00 Anklagevertretung Staatsanwaltschaft CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts (ohne Urteilsbegründung) CHF 7’000.00 Total CHF 17’978.00 Anteil Freispruch CHF 15’281.30 Anteil Schuldspruch CHF 2’696.70 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 20.00 Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF 809.20 Total CHF 829.20 Anteil Auslagen Freispruch CHF 829.20 Anteil Auslagen Schuldspruch CHF 0.00 Total Verfahrenskosten CHF 18’807.20 Total Anteil Verfahrenskosten Freispruch CHF 16’110.50 Total Anteil Verfahrenskosten Schuldspruch CHF 2’696.70 2. Die auf Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 16'110.50 trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO). Wird eine Urteilsbegründung verlangt, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 850.00 auf CHF 16'960.50. 3. Die auf Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 2'696.70 werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird eine Urteilsbegründung verlangt, erhöhen sich die Verfah- renskosten um CHF 150.00 auf CHF 2'846.70. VI. 1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2020 nichtig ist (Rück- und Nachzahlungspflicht von A.________). 2. A.________ hat Rechtsanwalt O.________ die Differenz von CHF 388.30 zwischen der auf Schuldspruch entfallenden amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. A.________ hat dem Kanton Bern die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung von Rechtsanwalt O.________ in Höhe von CHF 1'656.70 zurückzubezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.28 200.00 CHF 6’656.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 298.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’954.50 CHF 535.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’490.00 Anteil Schuldspruch CHF 1’123.50 volles Honorar 33.28 250.00 CHF 8’320.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 298.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’618.50 CHF 663.60 Total CHF 9’282.10 Anteil Schuldspruch CHF 1’392.30 nachforderbarer Betrag CHF 268.80 5. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'490.00. 6. A.________ hat dem Kanton Bern die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ in der Höhe von CHF 1'123.50 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. A.________ hat Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 268.80 zwischen der auf Schuldspruch entfallenden amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die notwendigen Aufwendungen der Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ wie folgt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO): Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz Honorar 15.00 250.00 CHF 3’750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 521.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’271.30 CHF 328.90 Total CHF 4’600.20 Vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’910.17 9. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.50 200.00 CHF 12’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 527.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’827.80 CHF 987.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’815.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 13'815.55. VII. 4 Die Zivilklage von D.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VIII. Weiter wird verfügt: 1. Das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ wird widerrufen. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e AFIS-VO). 3. Das am 17. Juli 2020 durch den Grenzwachtposten Rheintal sichergestellte Klappmesser wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwalt P.________ mit Eingabe vom 9. De- zember 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 808). Rechtsanwalt E.________ meldete seinerseits mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) ebenfalls fristgerecht die Berufung an (pag. 805). Die Urteilsbegründung datiert vom 11. März 2022 und wurde den Parteien mit Ver- fügung vom 15. März 2022 zugestellt (pag. 885 f.). Mit Eingabe vom 18. März 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch die stv. Generalstaatsanwältin Q.________, form- und fristgerecht die Beru- fungserklärung ein und beschränkte diese auf die Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung und Drohung, auf die Sanktion sowie auf die Kostenfolgen (pag. 893 ff.). Rechtsanwalt E.________ erklärte mit Eingabe vom 4. April 2022 namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin form- und fristgerecht die – soweit überhaupt le- gitimiert – vollumfängliche Berufung, mit Ausnahme von Ziff. VI./9. des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs betreffend die Festsetzung der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Straf- und Zivilklägerin (pag. 896 ff.). Mit Eingabe vom 12. April 2022 teilte er sodann mit, dass kein Antrag auf Nichteintre- ten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gestellt werde (pag. 979). Mit Eingabe vom 28. April 2022 erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsan- walt C.________, weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufungen der Straf- und Zivilklägerin respektive der Generalstaatsanwalt- schaft (pag. 983). 3. Amtliche Verteidigung und Antrag auf deren Wechsel Die Vorinstanz widerrief in ihrem Urteil in Ziff. VIII./1. (begründungslos) das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________. Die Verfahrensleitung setzte Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 7. April 2022 wieder als amtlichen 5 Verteidiger des Beschuldigten ein, soweit das amtliche Mandat überhaupt (rechtsgültig) widerrufen wurde. Gleichzeitig sistierte sie die amtliche Verteidigung, weil Rechtsanwalt C.________ mittlerweile als privater Verteidiger des Beschuldigten fungierte (pag. 973 f.). Rechtsanwalt C.________ stellte – wie bereits im Hauptverfahren (pag. 693 f.) – den Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, dies rückwirkend per Berufungserklärung (pag. 1028). Sein Gesuch wurde, wie bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren, von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. März 2023 begründet abgewiesen (pag. 1042 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwalt E.________ stellte in seiner Berufungserklärung vom 4. April 2022 den Beweisantrag, es sei bei einer geeigneten Fachperson ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen, welches sich insbesondere zur Frage der Aussagetauglichkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Anklage- sachverhalt äussere (pag. 900). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 22. April 2022 zum Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin dahin- gehend, dass aus ihrer Sicht ein Glaubhaftigkeitsgutachten vorliegend zwar nicht nötig sei, gleichwohl habe sie gegen die beantragte Beweiserhebung aber nichts einzuwenden (pag. 981 f.). Der Beschuldigte liess sich innert zweimalig verlänger- ter Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 994). Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 wies die Kammer den Beweisantrag begründet ab (pag. 994). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2023 wurde von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (datierend vom 8. Mai 2023; pag. 1055 f.) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten abgeklärt (pag. 1058 f.). Letztere wurden durch die Kantonspolizei Bern am 8. Mai 2023 tele- fonisch erhoben, da der Beschuldigte gemäss E-Mail vom 8. Mai 2023 der Kan- tonspolizei Bern anders nicht erreicht werden konnte (pag. 1054). Ferner wurde bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland der Stand des Verfahrens BJS 21 4105 abgeklärt und die entsprechende Einstellungsverfügung ediert. Schliesslich wurde beim Midi R.________ (Ortschaft) der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten abgeklärt (pag. 1061 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden zudem die Straf- und Zivilklägerin sowie der Beschuldigte noch einmal befragt (pag. 1068 ff.). 5. Anträge der Parteien Die stv. Generalstaatsanwältin Q.________ beantragte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 15. Mai 2023 die folgenden Anträge (pag. 1004 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 8. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, an- 6 geblich begangen am 12. Juli 2020 in J.________(Ortschaft) (Ziff. I. 4. AKS) und der Widerhand- lung gegen das Umweltschutzgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 9. April 2019 in K.________(Ortschaft) (Ziff. I. 6. AKS); 2. der Schuldsprüche, wonach A.________ der Nötigung, begangen am 24. März 2017 in L.________(Ortschaft), z.N. von M.________ (Ziff. I. 3 AKS) und des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Oktober 2020 in N.________(Ortschaft) durch Über- schreiten der Höchstgeschwindigkeit (Ziff. I. 5 AKS) schuldig erklärt wurde; II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen im Mai 2012 in G.________(Ortschaft), S.________strasse und im Juli / August 2013 in H.________(Ortschaft), T.________ (weg), z.N. von D.________, 2. der Drohung, mehrfach begangen um den 7. Oktober 2016 in H.________(Ortschaft) und am 7. November 2016 in I.________(Ortschaft), z.N. von D.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren zu vollziehen sei- en, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zu einer Geldstrafe von 104 Tagessätzen zu CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Voll- zugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regional- gerichts Berner Jura-Seeland vom 6. März 2020; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'664.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 21 Tagen; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV [recte: III.] Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzubeziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profis sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu befinden. 3. Die Honorare des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsbeistands seien gericht- lich zu bestimmen (Art. 135, 138 StPO). Rechtsanwalt E.________ stellte und begründete seinerseits namens und im Auf- trag der Straf- und Zivilklägerin die folgenden Anträge (pag. 1101 ff.; Hervorhebun- gen im Original): Die Berufung sei gutzuheissen 7 und: I. Der Beschuldigte A.________, sei schuldig zu sprechen: 1. der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen, 1.1. um Mai 2012 an der S.________strasse in G.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin D.________ gemäss Ziffer 1.1. der Anklageschrift; 1.2. im Juli / August 2013 am T.________(weg) in H.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin D.________ gemäss Ziffer 1.2. der Anklageschrift. 2. der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) mehrfach begangen, 2.1. ca. 7. Oktober 2016 am T.________(weg) in H.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin D.________ gemäss Ziffer 2.1. der Anklageschrift; 2.2. am 7. November 2016 um ca. 19:00 Uhr bis 19:20 Uhr an der Kreuzung auf der U.________ (strasse), höhe Restaurant V.________ in I.________ (Ortschaft), zum Nach- teil der Straf- und Zivilklägerin D.________ gemäss Ziffer 2.2. der Anklageschrift. II. Der Beschuldigte A.________, sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu ver- urteilen: 1. zu einer angemessenen, harten Strafe; 2. zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Interventionskosten für den Rechtsbeistand der Straf- und Zivilklägerin gemäss eingereichter Kostennote von Rechtsanwalt E.________, W.________ (Ortschaft), unter Vorbehalt der Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege. III. Ad Zivilklage: 1. Der Beschuldigte A.________, sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin D.________ im Zu- sammenhang mit den Ereignissen von Mai 2012 (gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift), Juli / Au- gust 2013 (gemäss Ziffer 1.2. der Anklageschrift), 7. Oktober 2016 (gemäss Ziffer 2.1. der An- klageschrift) und dem 7. November 2016 (gemäss Ziffer 2.2. der Anklageschrift) eine angemes- sene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch (insgesamt) CHF 20'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens, spätestens jedoch seit 14. Januar 2013 (mittlerer Verfall zwischen den Vorfällen gemäss den Ziffern I/1.1 und I/1.2) zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei für sämtlichen Schaden (insbesondere für ungedeckte Behandlungs- /Therapiekosten, Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Wegkosten etc.) welche der Straf- und Zi- vilklägerin D.________ im Zusammenhang mit den Ereignissen von Mai 2012 (gemäss Ziffer 1.1. der Anklageschrift), Juli / August 2013 (gemäss Ziffer 1.2.der Anklageschrift), 7. Oktober 2016 (gemäss Ziffer 2.1. der Anklageschrift) und/oder 7. November 2016 (gemäss Ziffer 2.2. der Anklageschrift) erwachsen ist und in Zukunft noch erwachsen wird, in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatze nach haftpflichtig zu erklären, bei einer Haftungsquote von 100%. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe dieser Forderungen auf den 8 Zivilweg zu verweisen. 3. Auf das Ausscheiden der anteilsmässigen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammen- hang mit der Zivilklage sei zu verzichten. IV. Ad weitere Verfügungen und Kosten: 1. Die Verfahrenskosten im vorliegenden Berufungsverfahren seien vollumfänglich der Staatskas- se, eventualiter dem Beschuldigten A.________ aufzuerlegen. 2. Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, der Straf- und Zivilklägerin D.________, Rechtsanwalt und Notar E.________, W.________(Ortschaft), sei gemäss nachzu- reichender Kostennote festzusetzen. IV. [recte: V] Im Weiteren sei zu verfügen: 1. [gestrichen, vgl. Protokoll pag. 1095] 2. Es seien die weiteren Verfügungen zu erlassen Rechtsanwalt C.________ beantragte und begründete seinerseits für den Beschul- digten die folgenden Anträge (pag. 1106; Hervorhebungen im Original): I. Die Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 08.12.2021 sei abzuweisen und die Freisprüche vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen im Mai 2012 und Juli / August 2012 zum Nachteil von D.________, sowie vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen ca. einen Monat vor dem 07.11.2016 und am 07.11.2016, zum Nachteil von D.________, seien zu bestätigen. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 08.12.2021 betreffend die Schuldsprüche wegen Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und wegen Nötigung (röm. II) in Rechtskraft erwachsen sind. Ebenso betreffend die Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Umweltschutz- und das Waffengesetz (röm. I, Ziff. 3 und 4). II. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. III. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die vorinstanzlichen Kosten seien gemäss röm. V Ziffern 1 und 2 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 08.12.2023 zu verlegen. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskos- ten seien gemäss röm. V Ziff. 3 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 08.12.2023 im Umfang von CHF 2'696.70 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Hingegen seien die Kosten für die Urteilsbegründung gemäss röm. V Ziff. 3 des Urteils des Regional- gerichts Bern-Mittelland vom 08.12.2023 [recte: 2022, vgl. Protokoll pag. 1095] von CHF 150 der Pri- vatklägerin, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. 9 IV. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung für sich in der Höhe von mindestens CHF 800.00 auszurichten. Dem Beschuldigten sei für die notwendigen Aufwendungen der Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ im Berufungsverfahren gemäss einzureichender Kostennote zu entschädigen. V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge beschränkter Berufungen sowie mangels Anschlussberufung respektive mangels eigenständiger Berufung seitens des Beschuldigten ist das erstinstanzli- che Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der o Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 12. Juli 2020 in J.________(Ortschaft); o Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis am 9. April 2019 in K.________(Ortschaft); - der Beschuldigte schuldig erklärt wurde o der Nötigung, begangen am 24. März 2017 in L.________(Ortschaft) zum Nachteil von M.________ sowie o des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Oktober 2020 in N.________(Ortschaft) durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit; - das am 17. Juli 2020 durch den Grenzwachtposten Rheintal sichergestellte Klappmesser zur Vernichtung eingezogen wurde. Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Frei- sprüche von den Anschuldigungen der Vergewaltigung, angeblich begangen im Mai 2012 in G.________(Ortschaft) und im Juli / August 2013 in H.________(Ortschaft), beide z.N. der Straf- und Zivilklägerin, sowie der Drohung, angeblich begangen am 7. Oktober 2016 in H.________(Ortschaft) sowie am 7. November 2016 in I.________(Ortschaft), jeweils z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I./1.+2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 792), die dafür ausge- sprochenen Sanktionen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 793), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. V. und VI. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; pag. 793 ff.) sowie die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 796). Ebenfalls neu zu befinden ist schliesslich über die Verfügung betreffend die erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VIII./2. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs [pag. 796]), welche nicht der Rechtskraft zugänglich ist. Dasselbe gilt für den nicht explizit angefochtenen Widerruf des mit Urteil des Regi- 10 onalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. März 2020 für eine Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. III. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs; pag. 792): Dieser steht in einem engen Zusammenhang mit der Sanktion und kann diese gegebenenfalls beeinflussen, weshalb der Widerruf nicht der Rechtskraft unterstellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E 3.2). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Auflage 2023, N 58 und 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anders- seins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamt- heit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13.12.2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 03.12.2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15.09.2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschul- digte Person in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ freizusprechen ist. 11 Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auf- lage 2020, N 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kri- minalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufla- ge 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittel- punkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Er- lebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein „realitätsbegründetes Ereignis“ geschildert wird, umso weniger der Aus- kunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Aus- kunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Real- kennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derarti- ge Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädi- gen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abge- arbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnosti- 12 schen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilde- rung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schil- derung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Einge- ständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Be- schuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweige- rung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aus- sagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 8. Ausgangslage und Vorbemerkung zur Y.________(Versöhnungskommission) Es bietet sich an, die von der Vorinstanz gemachte Übersicht über die Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten bzw. deren vorliegend wesentlichen Eckdaten nachfolgend wiederzugeben (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 828): Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich ca. im Sommer 2011 an der Hochzeit einer Kol- legin in der Schweiz kennen. Nach ihrer traditionell-islamischen Heirat lebten sie im gemeinsamen Domizil an der S.________strasse in G.________(Ortschaft) und später in H.________(Ortschaft). Aus ihrer Beziehung ging der gemeinsame Sohn X.________ (geb. ________) hervor. Bereits im Jahr 2015 erstattete die Privatklägerin Anzeige gegen den Beschuldigten und gab ge- genüber der Polizei an, dass sie von diesem bedroht worden sei (vgl. edierte Akten BJS 15 17377). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 verlangte die Privatklägerin die Sistierung des Verfahrens, da sich der Beschuldigte in tiefstem Sinne bei ihr entschuldigt habe. Daraufhin wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 sistiert und mit Verfügung vom 4. Mai 2016 eingestellt. Am 9. Februar 2017 strengte die Straf- und Zivilklägerin sodann ein zivilrechtliches Verfahren betreffend Persönlichkeitsschutz beim Regionalgericht Berner Jura- Seeland gegen den Beschuldigten an, wobei sie bereits am 22. November 2016 superprovisorisch und mit Entscheid vom 19. Januar 2017 vorsorglich ein Kontakt- und Annäherungsverbot erwirken konnte (pag. 203 ff.). Gleichzeitig wurde versucht, die Streitigkeit mithilfe der Y.________ (Versöhnungs- kommission) (nachfolgend: Versöhnungskommission) zu schlichten, wie die Vorin- stanz in ihrer Begründung zutreffend ausführte: 13 Im Winter 2016 fanden offenbar Treffen zwischen der Privatklägerin, ihrer Familie und dem Be- schuldigten vor der Y.________(Versöhnungskommission) im Z.________ (Kulturzentrum) statt (pag. 137 ff.). Am 30. März 2017 wurde letztlich eine Vereinbarung zwischen den Parteien aufge- stellt und unterzeichnet, welche unter anderem festhält, dass die Privatklägerin alle Anklagepunkte gegen den Beschuldigten zurückziehen müsse und dass die Vorwürfe unwahr seien (pag. 138 f.). Eines der Mitglieder der Versöhnungskommission, Frau AA.________, wurde am 29. März 2017 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 180 ff.). Der Staatsanwalt führte dazu anlässlich seiner Replik aus, dass verschiedene Mitglieder der Kommission zur Einvernahme von Frau AA.________ erschienen seien und vor der Einvernahme unter den Anwesenden grosse Unruhe und Aufregung geherrscht habe. Beeinflussungen von Frau AA.________ könnten nicht ausge- schlossen werden (pag. 773 und 776). Für das Gericht hat die Vereinbarung der Versöhnungskom- mission vom 30. März 2017 kaum Beweiswert, da das gesamte Verfahren vor der Kommission so- wie die Umstände, die zur Vereinbarung geführt haben, nicht bekannt sind. Dazu kommt, dass der- artige Vereinbarungen für die Justiz grundsätzlich nicht verbindlich sind. Die Kammer teilt grundsätzlich die Ansicht der Vorinstanz, wobei zu präzisieren ist, dass der Vereinbarung der Versöhnungskommission kein Beweiswert zukommt. Bei der Versöhnungskommission handelt es sich nicht um eine demokratisch legi- timierte und rechtsstaatlich anerkannte Institution. Sie ist nicht Strafverfolgungs- behörde gemäss Art. 12 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und handelt dementsprechend nicht nach deren Regeln. Ihre Arbeitsweise ist unbekannt und ihren Handlungen kommt im Strafverfahren offensichtlich keine Bindungswirkung zu. Die aktenkundige Vereinbarung spricht für sich: Diese enthält fast ausschliesslich Eingeständnisse der Straf- und Zivilklägerin und entzieht ihr jegliches Beschwerderecht bzw. verpflichtet sie, alle Anklagepunkte zurückzuzie- hen, weil sie nicht der Wahrheit entsprächen (pag. 137 ff.). Wie die Vereinbarung zustande kam und ob die Straf- und Zivilklägerin bei Unterzeichnung unter Druck stand, ist nicht bekannt. Sie selbst gab jedenfalls an, sie habe aus Angst und Druck unterschrieben, sowie um Ruhe zu haben (pag. 131 Z. 266 f.; pag. 744 Z. 26 ff.). Das Dokument habe sie nicht richtig gelesen und die Vergewaltigungen seien bei der Versöhnungskommission kein Thema gewesen. Diese habe die Geschichte gar nicht gekannt (pag. 132 Z. 275 ff., 286 ff. und 305 ff.; pag. 133 Z. 319). Wie sich die «Versöhnungsgespräche» tatsächlich zugetragen haben, kann folglich nicht beurteilt werden. Das Verfahren vor der Versöhnungskommission folgt jeden- falls nicht rechtsstaatlichen Prinzipien, welche im staatlichen Justizverfahren durch die Strafprozessordnung garantiert werden. Den angeblichen «Eingeständnissen» der Straf- und Zivilklägerin kommt bereits deshalb und entgegen der Ansicht der Verteidigung offensichtlich keine Erstaussagequalität zu. Vielmehr ist ihnen im hie- sigen Strafverfahren gar keine Relevanz beizumessen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht nicht auf die Ausführungen von AA.________ abgestellt. Nebst den er- wähnten Umständen, wonach völlig unklar bleibt, wie die Versöhnungskommission gearbeitet hat, wie die Vereinbarung zustande gekommen ist und ob angesichts der vom Staatsanwalt beschriebenen Stimmung vor der Einvernahme Beeinflus- sungen der Zeugin stattgefunden haben, widersprach bereits ihre Aussage, wo- nach die Straf- und Zivilklägerin die Versöhnungskommission aufgesucht habe (pag. 184 Z 155 und 158 f. sowie pag. 188 Z. 288 f.), den übereinstimmenden Aus- sagen beider Parteien (pag. 131 Z. 264; pag. 162 Z. 124 f.; pag. 759 Z. 18). Zu den 14 hier interessierenden Kerngeschehen konnte sie ohnehin keine sachdienlichen An- gaben machen. Ihre Schilderungen wirken sodann wenig objektiv und widerspre- chen diametral dem Eindruck, den die Kammer aus den Akten und persönlich von der Straf- und Zivilklägerin gewonnen hat. Beispielhaft kann hierfür auf ihre Aussa- gen verwiesen werden, wonach die Straf- und Zivilklägerin alles erzählt habe, ihre Zunge sei fast 3m lang (pag. 189 Z. 335 f.), sie sehr laut, aggressiv und schnell ge- sprochen habe (pag. 189 Z. 348) und dass die Kommission gefühlt habe, dass der Beschuldigte sie geliebt und sie sich auch zu ihm hingezogen gefühlt habe, aber unter dem Druck der Familie gestanden sei (pag. 188 Z. 311). Aus dem Verfahren vor der Versöhnungskommission resp. der Einvernahme von AA.________ kann nach dem Gesagten nichts in Bezug auf die angeklagten Sach- verhalte abgeleitet werden. 9. Beweismittel Bei den oberinstanzlich zu beurteilenden Sachverhalten handelt es sich aussch- liesslich um 4-Augen-Delikte. Aufgrund dessen – und zumal die Anzeige der Ver- gewaltigungen erst Jahre später erfolgte –, beschränkt sich die Beweislage fast ausschliesslich auf die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten. Daneben liegen zwar weitere Be- weismittel vor (edierte Zivil- und Strafakten sowie Anzeigerapporte), welche jedoch höchstens indirekt Rückschlüsse auf das allgemeine Eheleben geben können. In- folgedessen stützt sich die Anklage weitestgehend auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Die Vorinstanz schenkte ihrerseits weder den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin noch denjenigen des Beschuldigten Glauben, weshalb sie Letzte- ren von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen Drohung freisprach. Der Aussagewürdigung kommt damit vorliegend ausschlaggebende Bedeutung zu. Für die Zusammenfassung der Aussagen sowie der weiteren Beweismittel wird auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 830 ff. resp. pag. 847 ff.). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen wird verzichtet. Soweit relevant, wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen. 10. Zur Frage der Aussagetüchtigkeit Bevor sich die Vorinstanz mit den konkreten Vorwürfen befasste, nahm sie – unter dem Titel «Aussagetüchtigkeit» – eine Gesamtbetrachtung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vor (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 840 ff.). Daraus gewann sie im Wesentlichen zwei Erkenntnisse: Einerseits zweifelte sie nunmehr «ernsthaft» an der Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin, ande- rerseits stellte sie bei ihr eine «(unbewusste) Aggravationstendenz» fest. Ersteres begründete sie damit, dass die Straf- und Zivilklägerin «in verschiedenen zentralen Aspekten ihres Lebens keine konstanten Aussagen machen konnte und Mühe hat- te, zentrale Daten in Chronologie zu bringen». Namentlich habe sie «derart ein- schneidende Ereignisse» wie ihre eigene traditionell-islamische Hochzeit, ihre Scheidung, Abtreibungen und die angeblichen Vergewaltigungen nicht in eine kon- stant gleichbleibende und stimmige Chronologie bringen können, was nicht erklär- 15 bar sei. Weiter leitete die Vorinstanz aus drei Beispielen (namentlich der Beschul- digte besitze eine Waffe, sie habe abtreiben müssen und sie sei wie eine Sklavin behandelt worden) ab, dass die Straf- und Zivilklägerin teilweise stark interpretiere, was bei der Vorinstanz die Frage aufwarf, ob die Straf- und Zivilklägerin ganz all- gemein gewisse Dinge (unabsichtlich) um- oder überinterpretiere. Schliesslich stell- te die Vorinstanz fest, dass die Straf- und Zivilklägerin «auffällige Erinnerungsin- seln» zu haben scheine, was sie daraus schloss, dass der Straf- und Zivilklägerin lediglich zwei Vergewaltigungen im Kopf blieben, sie zu den anderen jedoch gar nichts mehr sagen konnte. Nach diesen allgemeinen Feststellungen nahm die Vor- instanz die konkrete Beweiswürdigung für alle vier Sachverhalte auf gerade mal knapp vier Seiten vor. Die Bedenken der Vorinstanz bezüglich Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklä- gerin erstaunen: Wie aus ihren rechtlichen Grundlagen hervorgeht, geht es bei der Frage der Aussagetüchtigkeit um die Fähigkeiten des Zeugen, überhaupt eine zu- verlässige Aussage machen zu können (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 825 f. mit Hinweisen). In der Praxis wird die Aussagetüchtigkeit in der Regel durch einen Sachverständigen untersucht und gegebenenfalls festgestellt. Eine solche Glaubwürdigkeitsbegutachtung drängt sich indes gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts nur bei besonderen Umständen auf. Dies etwa dann, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aus- sageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E 1.1.3. m.H.). Solche Umstände nennt die Vorinstanz nicht und sind vorliegend auch nicht er- sichtlich: Die Straf- und Zivilklägerin mit Jahrgang ________ kam gemäss eigenen Aussa- gen ca. im Jahr 2000 in die Schweiz, spricht fliessend Berndeutsch, hat eine Lehre als AB.________ (Beruf) erfolgreich abgeschlossen und arbeitet seither auf diesem Beruf (pag. 1068 Z. 28 ff.). Sie hat die Autoprüfung bestanden und verfügt nach wie vor über einen Führerausweis (pag. 1075 Z. 22). Ausserdem hat sie ein Kind grossgezogen, welches mittlerweile ________ Jahre alt ist. AC.________, Abtei- lungsleiter ________ (Abteilung) der Gemeinde H.________(Ortschaft), zweifelte im Rahmen seines Abklärungsberichts im Bereich des Kindesschutzes im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend Abklärungsbe- richt KESB) nach persönlichen Gesprächen mit der Straf- und Zivilklägerin «über- haupt» nicht an deren Fähigkeit, ihren Elternpflichten nachzukommen und attestier- te ihr ein vernünftiges Handeln (vgl. edierte [unpaginierte] Akten BJS 15 17377). Im zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzverfahren wurden die (schriftlich eingereich- ten) Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin sowohl bei der Anordnung eines Super- provisoriums wie auch im anschliessenden Verfahren um vorsorgliche Massnah- men bei summarischer Würdigung als glaubhaft eingestuft (vgl. pag. 310 ff.). Auch dem aktenkundigen Arztbericht von Dr. med. AD.________ ist nichts zu entneh- men, was auf eine kognitive Beeinträchtigung der Straf- und Zivilklägerin hindeuten würde; im Gegenteil (vgl. edierte Akten BJS 15 17377). 16 Hinweise auf intellektuelle Defizite oder aber auf eine Drogen- oder Drittabhängig- keit finden sich in den Akten keine, was dem persönlichen Eindruck der Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entspricht: Die Straf- und Zivil- klägerin machte einen wachen, klaren und reflektierten Eindruck und hatte keine Mühe, Ereignisse nachvollziehbar wiederzugeben oder einzuordnen. Bezeichnend hierfür kann auf das Verbal auf pag. 1073 Z. 8 ff. im Verhandlungsprotokoll verwie- sen werden, als die Straf- und Zivilklägerin örtliche Unklarheiten im Zusammen- hang mit der zweiten angeklagten Drohung vor allen Anwesenden auf dem Bild- schirm souverän ausräumte (eingehend E 12.5. hiernach). Vor diesem Hintergrund überrascht wenig, erachtete es im Laufe des gesamten Verfahrens weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht noch die Verteidigung als erforderlich, gestützt auf das sich präsentierende (Aussage-)Verhalten der Straf- und Zivilklägerin deren Aussagetüchtigkeit gutachterlich abklären zu lassen. Vielmehr war es gerade die Straf- und Zivilklägerin selbst, welche ein solches Gut- achten oberinstanzlich beantragte, um ihre Aussagetüchtigkeit zu belegen. Die grundsätzliche Fähigkeit der Straf- und Zivilklägerin, überhaupt eine zuverläs- sige Aussage machen zu können, steht nach Überzeugung der Kammer ausser Frage. Daran ändert entgegen der Meinung der Vorinstanz nichts, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht (mehr) an das genaue Datum ihrer traditionell-islamisch ge- schlossenen Ehe sowie der Abtreibung erinnern konnte bzw. in Bezug auf die Hochzeit diverse Daten nannte. Erstere ist rechtlich nicht gültig, weshalb auch kei- ne Heiratsurkunde mit dem genauen Datum existiert (pag. 1069 Z. 19 f. sowie Z. 54 der Einvernahme vom 10. Juli 2015 [edierte Akten BJS 15 17377]). Ihrem Hoch- zeitsdatum kommt zudem offensichtlich keine besondere Bedeutung zu, konnte sich doch auch der Beschuldigte nicht an das genaue Datum erinnern (pag. 755 Z. 12 f.). Die diesbezüglichen, vermeintlichen Widersprüche wurden der Straf- und Zi- vilklägerin denn auch – bis zur Berufungsverhandlung – nie vorgehalten. Oberin- stanzlich erklärte die Straf- und Zivilklägerin ihre Konfusion mit dem Datum wie folgt: Die Heirat werde im Islam als Prozess verstanden, welcher bei ihr und dem Beschuldigten mit den Hochzeitsvorbereitungen und dem Besuch eines Imams im ________ (Monat) 2011 begonnen und mit dem Hochzeitstag im ________ (Mo- nat) 2012 geendet habe. Dem Imam gegenüber gebe man dabei eine Art Ehever- sprechen ab (pag. 1069 Z. 23 f.), weshalb es eigentlich zwei Daten gebe. Die Hochzeitsvorbereitungen, welche in ihrer Kultur üblich seien, wurden vom Beschul- digten ebenfalls erwähnt (pag. 1077 Z. 7 f.). Die vermeintlich widersprüchlichen Angaben der Straf- und Zivilklägerin lassen sich vor diesem Hintergrund zumindest relativieren. Im laufenden Verfahren hat die Straf- und Zivilklägerin sodann durch- wegs von ________ (Monat) 2012 gesprochen. Dass sie sodann eine Scheidung nicht hartnäckig verfolgt hat bzw. sich dessen nicht mehr sicher war (pag. 740 Z. 29 ff.), ist ebenso unerheblich, zumal die Heirat keine Rechtswirkungen entfaltete und eine Scheidung damit (zumindest in rechtli- cher Hinsicht) gar nicht möglich, geschweige denn nötig war. Vor erster Instanz hat die Straf- und Zivilklägerin zudem angeben, bei der Versöhnungskommission habe man sie geschieden, also gesagt, dass sie nicht mehr zusammen seien (pag. 740 17 Z. 40 bzw. pag. 776 > Min. 12:45, das Wort «geschieden» ist auf der Audioauf- nahme zu hören), und gemäss ihrer Religion sei man nach sechsmonatiger Tren- nung ohnehin automatisch geschieden (pag. 740 Z. 39 ff., so auch bereits pag. 117 Z. 166 ff.). Aus dem Umstand, dass sie sich nicht mehr an die Einzelheiten erinnern konnte, kann nichts in Bezug auf eine allfällige Aussageuntüchtigkeit abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die angeblichen chronologischen Ungereimtheiten betreffend Ver- gewaltigungen und Abtreibung (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 840 f.): Rechtsanwalt E.________ führte im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivortrags hierzu aus, die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Chrono- logie sei durchaus realistisch (pag. 1090). Die Straf- und Zivilklägerin habe kon- stant angegeben, sie sei in der Hochzeitsnacht (und damit Anfang ________ (Mo- nat) 2012) schwanger geworden, was sie Ende April gemerkt habe. Im Mai 2012 habe sie abgetrieben und rund eine Woche später habe sich die erste angeklagte Vergewaltigung zugetragen. Dass diese Ereignisse alle nahe beieinanderlägen, machten die Straf- und Zivilklägerin noch nicht aussageuntüchtig. Diesen zutref- fenden Ausführungen ist zu folgen. Sofern überhaupt vorhanden, sind diesbezügli- che Bedenken und mögliche Widersprüche vielmehr unter Glaubhaftigkeitsaspek- ten zu würdigen und nicht im Sinne einer Aussageuntüchtigkeit auszulegen. Dass die Abtreibung nur kurz auf die Schwangerschaft folgte, liegt ohnehin in der Natur der Sache. Vor dem Hintergrund, dass es offenbar aus religiösen Gründen erst- mals in der Hochzeitsnacht zu Sexualverkehr kam (pag. 748 Z. 25 f.) und unter der Annahme, dass die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich in der Hochzeitsnacht schwanger wurde, mutet die geschilderte Chronologie (Hochzeit > Schwanger- schaft > Abtreibung > Vergewaltigung, alles dicht beieinanderliegend) auch nicht ganz so zufällig an. Immerhin wurde die Abtreibung ca. 1-2 Monate nach der Hoch- zeit vom Beschuldigten bestätigt (pag. 1078 Z. 33 f.). Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich die Ereignisse zeitlich wiederum übereinstimmend und detailliert geschildert hat (pag. 1071 Z. 15-30; pag. 1075 Z. 8). Ferner stellt die Wortwahl der Straf- und Zivilklägerin, sie habe abtreiben müssen bzw. der Beschuldigte habe kein Kind gewollt, also habe sie es auch nicht mehr gewollt, kein Grund dar, um von Aggravationstendenzen zu sprechen, welche eine Würdigung der Aussagen nicht zuliessen. Desgleichen der Umstand, dass beim Beschuldigten entgegen den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin keine Waffe ge- funden wurde: Es handelte sich hierbei unmissverständlich um eine Vermutung der Straf- und Zivilklägerin, welche sie stets mit dem vom Beschuldigten ihr gegenüber erklärten Selbstschutz begründete (pag. 108 Z. 290 ff., «er erzählte mir einmal ganz normal, dass er irgend etwas habe um sich zu schützen», «das eine müsste es gemäss Erzählungen schon sein», «sollte sich bei seiner Garage befinden gemäss Angaben von ihm», «ich selber weiss jedoch praktisch nichts von seiner Arbeit, da er mir auch fast nichts erzählt»). Selbiges gilt für ihr subjektives Empfin- den, vom Beschuldigten wie eine Sklavin gehalten worden zu sein, wie auch für ih- re Aussage aus dem Jahr 2015, wonach sie ein «normales Eheleben» führe. Die Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin sind einer ordentlichen Aussagewürdigung zu unterziehen und sagen nichts über eine mögliche Aussage(un)tüchtigkeit aus. 18 Ebenso ihre angeblichen «Gedächtnisinseln», welche unter Glaubhaftigkeits- und nicht unter Aussagetüchtigkeitsaspekten zu würdigen sind. Im Lichte des Dargelegten kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie an der Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin zweifelt und keine eigentliche Aussagewürdigung mehr vornimmt. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind nachfolgend wie üblich durch das Gericht frei zu würdigen. Bereits an dieser Stelle kann ganz grundsätzlich festgehalten werden, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Rahmengeschehen detailreich waren und – soweit überprüfbar – mit den Fakten und Aussagen des Beschuldigten über- einstimmten (etwa betreffend Hochzeit, Zusammenzug, Schwangerschaft und Ab- treibung, Verhütung mit hormonellem Pflaster, Vaterschaftsanerkennung und Be- suchsrecht, Zivilverfahren, Lebens- und Arbeitsverhältnisse). Grundsätzliche Be- denken im Zusammenhang mit ihrer Glaubwürdigkeit bestehen von vornherein kei- ne. Abschliessend ist mit Blick auf die Argumentation der Verteidigung festzuhalten, dass es widersprüchlich anmutet, einerseits die These der Aussageuntüchtigkeit zu vertreten, im Gegenzug aber die Straf- und Zivilklägerin auf ihrem angeblich vor der Versöhnungskommission kundgegebenen Widerruf der Vorwürfe behaften zu wol- len. Das eine würde nach Ansicht der Kammer das andere ausschliessen. 11. Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung 11.1. Anklagesachverhalte Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziff. I.A.1. der Anklageschrift (pag. 629 f.) zunächst wie folgt eine mehrfache Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin vor: 1.1. A.________ vollzog gegen den Willen seiner nach traditionell-islamischen Recht angetraute Ehefrau um Mai 2012 im gemeinsamen Domizil an der S.________strasse in G.________(Ortschaft) den Geschlechtsakt mit ihr. Konkret kam A.________ gegen Abend nach Hause, während D.________ am Kochen war. Er forderte sie auf, ins Zimmer zu gehen und sich auf den Geschlechtsakt vorzubereiten, was sie nicht wollte und sich auch dahinge- hend äusserte. Darauf packte er sie am Handgelenk und zog resp. riss sie ins Schlafzimmer und warf sie aufs Bett. D.________ schlug dabei fast den Kopf am Bettrand an. D.________ war dabei mit einem Oberteil, einem BH und einer Jeans bekleidet. A.________ zog ihr die Hose unter Gegenwehr ab, legte sich anschliessend auf sie und fixierte sie aufgrund ihrer Ge- genwehr an den Handgelenken und auch ab und zu an den Schultern. Sie lag während des Vorfalles auf dem Rücken. Als D.________ versuchte zu schreien, hielt A.________ ihr mit der flachen Hand den Mund zu. D.________ versuchte in der Folge die Beine zusammenzupres- sen und sich durch Bewegung zu wehren, was nicht gelang. A.________ gelang es, die Beine von D.________ mit seinen Beinen zu öffnen und diese mit seinen Beinen zu fixieren. In der Folge legte er sich so auf sie, dass er mit seinem erigierten Penis in D.________ vaginal ein- dringen konnte und während 5-10 Minuten den Beischlaf mit ihr praktizieren konnte, bis er zum Orgasmus kam und von ihr abliess. D.________ versuchte sich solange durch Drehen, Stos- sen etc. zu wehren, bis die Kraft sie verliess. Sie hatte in der Folge Rötungen an den Handge- lenken, Hämatome an den Schultern und Beinen. 19 Aufgrund der durchgehenden Gegenwehr und den klaren Äusserungen von D.________ war es A.________ bewusst, dass sie den Beischlaf mit ihm nicht wollte. Zur Befriedigung des spontanen Lustempfindens vollzog er dennoch den Beischlaf mit D.________ gegen ihren Wil- len unter der Anwendung von Gewalt. 1.2. und indem A.________ im Juli / August 2013 im gemeinsamen Domizil in H.________(Ortschaft), T.________(weg) gegen den Willen seiner nach traditionell- islamischen angetraute Ehefrau den Geschlechtsakt mit ihr vollzog. Konkret nahm A.________ D.________ ins Schlafzimmer. Er forderte dann, dass sie ihm ein Kind gebären solle, was sie verneinte. Nach einer kurzen Diskussion trat A.________ an D.________ heran und riss ihr ein Hormonpflaster (zur Verhütung) vom Körper und warf D.________ auf das Bett. Er zog ihr in der Folge das kurze Sommerkleidchen ab, fixierte sie mit seinen Händen an ihrem Körper und stopfte ihr Kleenex Taschentücher in den Mund, damit sie nicht mehr schreien konnte, worauf sie akute Atemnot bekam. D.________ versuchte aktiv A.________ wegzustossen, was je- doch nicht gelang. Sie lag auf dem Rücken und er fixierte sie an den Handgelenken aufs Bett, öffnete mit seinen Beinen ihre Beine und drang mit seinem Penis vaginal in sie ein. Während des Übergriffs versuchte D.________ mit der Zunge die Taschentücher aus ihrem Mund zu bekommen, was jedoch nicht gelang. Nach ca. 5-10 Minuten liess A.________ von ihr ab, nachdem er einen Orgasmus hatte. D.________ hatte als Folge dieses Übergriffs rote Punkte an der Region um die Handgelenke und an den Beinen. Aufgrund der durchgehenden Gegen- wehr und den klaren Äusserungen von D.________ war es A.________ bewusst, dass sie den Beischlaf mit ihm nicht wollte. Zur Befriedigung des spontanen Lustempfindens und zur Zeu- gung eines Kindes vollzog er dennoch den Beischlaf mit D.________ gegen ihren Willen unter der Anwendung von Gewalt. 11.2. Erwägungen der Vorinstanz Eine eigentliche, eingehende Aussagewürdigung nahm die Vorinstanz in Bezug auf die Vergewaltigungen – wie erwähnt – nicht vor. Sie hielt in ganz allgemeiner Wei- se fest, dass «vor dem Hintergrund ihrer übrigen Aussagen und dem Stand der Ehe von 2015 wie sie ihn dazumal beschrieb, ihre wenig detaillierten sowie ohne raumzeitliche Verknüpfungen isoliert geschilderten Angaben zu den zwei Vergewal- tigungen keine Aussagequalität auf[wiesen], so dass diese nur aufgrund eines rea- len Erlebnisses hätte so geschildert werden können». Zu diesem Ergebnis gelangte die Vorinstanz, da die Straf- und Zivilklägerin einerseits keine Angaben über ihre «Erstaussagen» (was genau sie wann wem anvertraut hatte) machen konnte, an- dererseits aus dem Umstand, dass die beiden geschilderten Vergewaltigungen «re- lativ ähnlich» abgelaufen seien und sie im Jahr 2015 noch von einem «normalen Eheleben» mit dem Beschuldigten gesprochen habe, was nur schwer vereinbar sei mit der Behauptung, teilweise mehrmals täglich vergewaltigt worden zu sein. Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, diese seien unglaubhaft und würden letztlich weder für noch gegen die angeklagten Vorwürfe sprechen. Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer diese (vergleichsweise knappen) Ausführungen der Vorinstanz – wie bereits diejenigen zur Aussagetüch- tigkeit – nicht nachvollziehen kann. 11.3. Allgemeine Aussagewürdigung 20 Da vorliegend sämtliche Vorwürfe auf den belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin beruhen, welche der Beschuldigte vollumfänglich bestreitet, bietet es sich an, vorab eine allgemeine Aussagewürdigung vorzunehmen, auf welche auch später bei der Behandlung der Drohungsvorwürfe Bezug genommen wird. 11.3.1. Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin wurde im Laufe des hiesigen Verfahrens fünf Mal ein- vernommen, darüber hinaus liegt ein Einvernahmeprotokoll aus dem später einge- stellten Verfahren (BJS 15 17377) vor. Betreffend den Vorwurf der Vergewaltigun- gen fanden vier Befragungen statt. Daneben ist auf die Strafanzeige vom 10. Juli 2017 (pag. 24 ff.) zu verweisen. Aktenkundig und von der Straf- und Zivilklägerin nicht in Abrede gestellt ist der Umstand, dass die Vergewaltigungsvorwürfe aus den Jahren 2012 und 2013 erst- mals schriftlich am 10. Juli 2017 in der von Rechtsanwalt E.________ verfassten Strafanzeige (pag. 24 ff.) sowie mündlich am 7. November 2017 im Rahmen der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin bei der Staatsanwaltschaft (pag. 112 ff.) zur Sprache kamen. Dies war, nachdem die Straf- und Zivilklägerin bereits am 10. Juli 2015 im von ihr angestossenen Verfahren wegen häuslicher Gewalt (vgl. edier- te Akten BJS 15 17377) sowie am 7. November 2016 wegen Drohung im hiesigen Verfahren als Opfer einvernommen worden war (pag. 102 ff.). Ebenso ist akten- kundig, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Juli 2015 noch angegeben hatte, dass sie ein normales Eheleben führe und dass der Beschuldigte sie nie zu irgendetwas gezwungen habe (Z. 255 der Einvernahme vom 10. Juli 2015). Diese Umstände bedürfen einer eingehenden Würdigung: Es kann vorweggenommen werden, dass die Vorinstanz der Einvernahme vom 10. Juli 2015 nach Ansicht der Kammer zu viel Gewicht zumisst (S. 27 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 844). Vor der ersten Instanz erklärte die Straf- und Zivilklägerin ihre damaligen Aussagen mit ihrer Angst vor dem Beschuldigten, zumal dieser den gemeinsamen Sohn bei sich gehabt habe (pag. 750 Z. 4 ff.) so- wie mit der Scham, welche mit dem Erzählen von so etwas Persönlichem und Peinlichem verbunden sei (pag. 749. 41 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, es sei nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin aus Angst nichts von den Ereignissen erzählt habe. Entgegen der Vorinstanz kann indes aus ihrer damaligen Aussage, sie führe ein «Eheleben wie jeder andere», nicht ge- schlossen werden, die Vergewaltigungen hätten nicht stattgefunden. Ein normales Leben wie jeder andere führte die Straf- und Zivilklägerin offenbar gerade nicht, ansonsten sie damals keine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet hätte. Die Aussage ist sodann nicht isoliert, sondern im konkreten Kontext zu betrachten: So erklärte die Straf- und Zivilklägerin die Aussage sogleich anhand von drei Beispie- len, nämlich, dass sie zusammen in einem Bett schlafen, zusammen essen würden und ein gemeinsames Kind hätten (Z. 40 f. der fraglichen Einvernahme). Gleichzei- tig fügte sie an, der Beschuldigte werde extrem böse, wenn er die Nerven verliere. Er raste aus, wenn sie etwas vergesse oder nicht mache, was er wolle (Z. 42 ff.). Sodann müsse sie machen, was er sage (Z. 94). Ebenso führte sie aus, sie traue ihm alles zu, wenn er wütend sei (Z. 242). Ihre Aussagen stehen damit ihren späte- ren Vorwürfen per se nicht entgegen. 21 Die Einvernahme vom 10. Juli 2015 belegt im Übrigen, dass die Straf- und Zivilklä- gerin sehr wohl stringente Aussagen macht: Die Zerstörung der Laufhilfe von X.________ sowie der Balkonstühle mit einem Besenstiel (Z. 121 f.) hat der Be- schuldigte bestätigt (Z. 102 seiner Einvernahme vom 10. Juli 2015 sowie pag. 163 Z 183 f.), ebenso den bereits damals von ihr geschilderten (Z. 179 ff.) Suizidver- such (Z. 163, wobei er angab, es sei nicht sein Problem, wenn sich jemand deswe- gen das Leben nehmen wolle, sowie pag. 143 Z. 48 ff.). Ausserdem beschrieb sie bereits ein erstes Mal sehr detailreich und mit ihren späteren Aussagen überein- stimmend diverse Beschimpfungen und Tätlichkeiten sowie Drohungen gegen Leib und Leben und mit der Kindesentführung (Z. 118 ff., 146 ff., 170 ff. und 198 ff.); der Beschuldigte selbst gestand in seiner damaligen Einvernahme verbale Gewalt ein (Z. 184 f.). Bis zum Ende stringent beschrieb sie sodann den Vorfall mit der Zer- störung des «Hochzeitspiegels», welchen sie jedoch zeitlich unterschiedlich veror- tete (was dem langen Zeitablauf geschuldet sein dürfte; Z. 160 ff. und pag. 1070 Z. 16 ff.) sowie, dass sie das Telefon immer dabeihaben musste, für den Fall, dass er sie anrufen würde, auch beim Duschen, was der Beschuldigte zumindest nicht in Abrede stellte (Z. 167 f., wobei er auf den Vorhalt, er habe die Straf- und Zivilkläge- rin beschimpft, wenn sie das Telefon nicht sofort abgenommen habe, ausführte, das seien normale familiäre Probleme und es sei verständlich, dass er deswegen wütend werde, Z. 148 ff. und 156 ff.). Schliesslich gab die Straf- und Zivilklägerin bereits damals an, dass sie die Polizei nicht informiert habe, weil sie die Familie nicht habe kaputtmachen wollen. In ihrer Kultur sei dies anders (Z. 210 f.). Ferner korrelieren ihre damaligen (und auch späteren) Aussagen bezüglich der Im- pulsivität und Aggressivität des Beschuldigten mit den von ihr gegenüber dem Hausarzt gemachten Aussagen (vgl. Arztbericht vom 14. August 2015) sowie mit dem Eindruck des rapportierenden Polizisten, welcher im Meldeformular häusliche Gewalt festhielt, der Beschuldigte habe sich schnell reizen lassen und sei ob der Vorhalte wütend geworden. Diese Eigenschaften fanden sodann Eingang in den Anzeigerapport; es sei deutlich geworden, dass der Beschuldigte sehr impulsiv und aufbrausend sei. Schliesslich steht auch im Abklärungsbericht KESB, dass der Be- schuldigte wisse, dass er rasch impulsiv werde, er aber kein Problem darin sehe; alle syrischen Männer seien aufbrausend (vgl. Abklärungsbericht KESB vom 25. Juni 2015 S. 3). Die Abklärungen der Polizei bei der Gemeinde H.________(Ortschaft) im hiesigen Verfahren bestätigten sodann die Schilderung der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte am Schalter der Gemeinde- verwaltung bereits negativ und aggressiv aufgefallen sei (pag. 15). Aus der Einvernahme vom 10. Juli 2015 kann nach dem Gesagten nichts Wesent- liches in Bezug auf die Vergewaltigungen abgeleitet werden. Sie ist aber insofern dienlich, als die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weitgehend mit ihren späte- ren sowie mit denjenigen des Beschuldigten und weiteren Beweismitteln überein- stimmen, die Einvernahme mithin für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Das soeben Ausgeführte gilt gleichermassen für die Einvernahme in Sachen Dro- hungen vom 7. November 2016, in deren Rahmen sie die Frage der Polizei ver- neinte, ob es noch zu Ereignissen gekommen sei, von denen die Polizei bisher keine Kenntnisse habe (pag. 106 Z. 204 ff.). Sie erklärte (übereinstimmend mit ih- 22 ren Aussagen im eingestellten Verfahren), dass sie eine schwierige Beziehung mit dem Beschuldigten führe, er sehr oft gestresst und genervt gewesen sei und sie ihm aber immer wieder Chancen gegeben habe, so insbesondere eben auch mit dem Rückzug der Strafanzeige (pag. 105 Z. 111 ff.). Er habe sie psychisch fertig- gemacht, sie sei minderwertig für ihn gewesen. Er habe sie geschlagen, weshalb sie sich habe suizidieren wollen (pag. 104 Z. 86 ff.). Es sei eine Katastrophe gewe- sen (pag. 105 Z. 109). Zudem sei sie im Frauenhaus gewesen (pag. 105 Z. 122). Die Straf- und Zivilklägerin gestand ein, die chronologischen Abläufe nicht mehr genau nennen zu können, sie sehe jedoch alles wie ein Film vor sich (pag. 105 Z. 107 ff.). Sie schilderte die wiederholte Drohung gegen Leib und Leben sowie die Drohung mit der Kindsentführung und ihren Auszug aus der Wohnung als Folge davon (pag. 106 Z. 174 ff.). Die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin enthalten viele Emotionen und Gedankengänge; ihre geltend gemachte Angst vor dem Be- schuldigten erscheint gestützt auf ihre Aussagen folgerichtig. Dass die Straf- und Zivilklägerin authentisch wirkte, ergibt sich aus dem Anzeigerapport und dem Ein- vernahmeprotokoll (sie sei weinerlich angetroffen worden und sei in einer traurigen, verängstigten und aufgewühlten Verfassung gewesen). Ihre Aussagen waren kon- stant und glaubhaft, selbst wenn die angeblichen Vergewaltigungen bis dahin nicht zur Sprache kamen. Dass sie über die Vergewaltigungen erstmals bei der Staatsanwaltschaft am 7. No- vember 2017 sprach, erklärte sie in der Folge – wie erwähnt – stets mit persönli- chen (insbesondere Angst und Scham) sowie kulturellen Gründen, weswegen sie nicht darüber habe sprechen können (bezeichnend pag. 132 Z. 276, «man wird ausgelacht, wenn man etwas sagt»; pag. 135 Z. 388 f.: «Das ist für die Frau eine Schande, sich scheiden zu lassen. Ich war dagegen, mit ihm zu schlafen, aber ich musste mich zwingen»; pag. 130 Z. 200, «Wie soll ich meinen Kollegen sagen, dass mein eigener Mann mich vergewaltigt?» oder aber Z. 206 ff.: «Man hat Angst, man geht doch da nicht zum Arzt. Ich hatte Angst, wenn ich mit meinen Kollegen darüber rede. Ich hatte Angst, dass es weitererzählt wird», pag. 744 Z. 2: «Wie soll ich der Polizei sagen, dass mich mein eigener Mann vergewaltigt? Wenn man in dieser Situation ist, ist das wirklich nicht etwas Schönes. Ich konnte es nicht er- zählen.»). Die von ihr verspürte Scham nannte sie sodann fortlaufend; Bereits bei der Staatsanwaltschaft gab die Straf- und Zivilklägerin an, es sei etwas Privates und nicht etwas, das man so einfach sagen könne, sie habe sich geschämt (pag. 116 Z. 152 ff.; pag. 120 Z. 277 ff.). Deshalb sei sie auch nicht zum Arzt, zum Psy- chologen oder zur Polizei gegangen (pag. 120 Z. 281 ff.). Ihre erstinstanzlichen Aussagen stimmen damit überein: Nicht einmal ihrer Familie habe sie es erzählen können, bis heute nicht (pag. 741 Z. 15 ff.; pag. 743 Z. 45 f.). Sie sei gesellschaft- lich anders aufgewachsen, weshalb sie auch immer wieder zu ihm zurückgegan- gen sei (pag. 749 Z. 12 f.). Wem sie sich erstmals anvertraute, konnte sie sodann rückblickend nicht mit Sicherheit sagen, glaubte aber, es sei Frau AE.________ von der Frauenberatungsstelle in W.________ (Ortschaft) gewesen (pag. 744 Z. 17 f.). Ihrem Anwalt habe sie es glaublich nach der Drohung vom 7. November 2016 erzählt (pag. 744 Z. 40). Dieses späte und schrittweise Vortreten der Straf- und Zi- vilklägerin zunächst gegenüber (neutralen) Vertrauenspersonen mit den für sie schambehafteten und höchstpersönlichen Ereignissen ist nach Ansicht der Kam- 23 mer realistisch und häufig anzutreffen. Wie sie sich letztlich dazu überwinden konn- te, beschrieb sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung detailliert und äusserst anschaulich (pag. 744 Z. 22 ff.): Ich habe tagelang überlegt, und war hin und hergerissen. Sie haben mir bei der Versöhnungskom- mission auch Druck gemacht, dass ich die Anzeige zurückziehen musste. Ich konnte nicht mehr schlafen. Dann war ich ein paar Mal mit Frau AE.________ und habe auch mit ihr telefoniert. Ich war so «dürä» in der Zeit, einfach richtig unter Druck gesetzt. Ich hatte keine Kraft mehr. Obwohl ich Angst hatte wegen der Versöhnungskommission, habe ich Herrn E.________ gesagt es ist jetzt fer- tig, ich mache weiter. Es gibt viele Dinge, die ich erzählen muss, dann habe ich es gemacht. Aus Angst konnte ich viele Sachen nicht erzählen. Allgemein, wegen ihm hatte ich Angst, was macht er, wenn ich es erzähle? Er macht mich sowieso immer fertig, er bedroht mich immer. Wenn ich es er- zähle wird es nur schlimmer. Die Kommission hat auch immer Druck gemacht, es waren alle gegen mich. Am Ende habe ich mich dazu entscheiden, einfach weiterzumachen. Es ist evident, dass die Straf- und Zivilklägerin Zeit und die nötige Distanz brauch- te, um die Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Dies erklärt sich auch eindrücklich mit der von ihr stets gleichbleibend (auch bezüglich Terminologie) beschriebenen Be- ziehungsdynamik: Sie hat stets von Neuem beschrieben, dass sie vom Beschuldig- ten wie ein Putzlappen behandelt sowie wie eine Sklavin gehalten worden sei, er sie körperlich und seelisch kaputt gemacht und sie Angst vor ihm gehabt habe (beispielhaft pag. 117 Z. 190 ff., pag. 127 Z. 113 f.; pag. 740 Z. 5 ff.; pag. 746 Z. 7). Dieses Empfinden schilderte sie besonders eindrücklich anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung, an der sie rückblickend über die Beziehung äusserst re- flektiert und mit einer gewissen Distanz berichten konnte (pag. 746 Z. 7 ff.): Ich war wie ein Putzlappen und hatte keinen Wert. Ich kann lesen und schreiben, ich kann Deutsch, ich habe gearbeitet etc., alles Sachen, auf die ich stolz war und trotzdem hatte ich für ihn keinen Wert. Er war derjenige, der nichts konnte und hat die Rollen geändert, so dass ich keinen Wert ha- be. Ich habe mich gefühlt, als ob ich nichts sei und nichts könne. Ich habe gearbeitet, draussen wie auch im Haushalt, ich habe eine Lehre gemacht etc., eigentlich alles Dinge, auf die man stolz sein kann. Ich habe in der Zeit gar nicht überlegt und selber geglaubt, dass ich halt nichts bin. Er hat mir immer wieder gezeigt, dass ich keinen Wert habe. Das anfängliche Verschweigen der Vergewaltigungsvorwürfe lässt sich vor dem Hintergrund der eindrücklichen und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin nachvollziehbar erklären und stellt für die Kammer keinen Grund dar, um an der Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin zu zweifeln. Die von ihr geschilder- te Angst und Scham, derentwegen Opfer sexueller Gewalt (gerade im Rahmen ei- ner Beziehung) oftmals Mühe haben, Anzeige zu erstatten, ist notorisch. Ferner will nicht einleuchten, warum die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht richtig gewürdigt werden können sollen, weil sie «nur» zwei Vergewaltigungen schilderte, es aber mehrere gegeben habe. Dass sie andere Vorfälle bis zuletzt nicht zur Anzeige brachte, erklärte sie im Wesentlichen damit, dass der Beschuldig- te in anderen Fällen ihren Unwillen wohl gar nicht bemerkt habe, weil sie sich sei- nem Willen hingegeben habe (pag. 135 Z. 390 f. «ich war dagegen, mit ihm zu schlafen, aber ich musste mich zwingen. Ich hatte keine andere Wahl. Innerlich wollte ich nicht. Aber ich konnte mich niemandem anvertrauen.», oder aber Z. 395 ff. auf die Frage, ob sie ihm jedes Mal gesagt habe, dass sie nicht wollte: «Er hat 24 das nicht gemerkt. Ich konnte mit ihm nicht diskutieren. Er ging auf hundert. Wenn er hässig wurde, kannte ich ihn nicht mehr. Ich war da in diesem Moment, aber im Kopf war ich nicht da. Innerlich wollte ich nicht, aber ich musste. Er wollte ein Kind.», Z. 401: «Aber ich habe nicht diskutiert. Innerlich wollte ich nicht, aber ich musste mitmachen», pag. 135 Z. 410 ff.). Im Lichte dieser glaubhaften Aussagen stellt die Anzeige bloss zweier Vergewaltigungen auch kein Lügensignal dar, dürf- ten doch die beiden Vorfälle, in denen der Beschuldigte sich ihrem Willen und ihren Abwehrhandlungen widersetzte (siehe nachfolgend bei der konkreten Würdigung), die eindrücklichsten und einprägsamsten gewesen sein. Wenn es der Straf- und Zivilklägerin darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die Anzahl der Vorwürfe zu erhöhen. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind durchwegs von Realkennzeichen gekennzeichnet. So wurde sie in ihren Erzählungen (auch ganz generell über die Beziehung mit dem Beschuldigten) oftmals emotional (etwa Z. 359 Einvernahme- protokoll im eingestellten Verfahren; pag. 107 Z. 254 ff.; pag. 114 Z. 78 und Z. 206; pag. 128 Z. 157; pag. 129 Z. 180; pag. 131 Z. 244). Sie sprach ferner nicht nur schlecht über den Beschuldigten, sondern gab auch an, es habe Zeiten gegeben, in denen er für sie «den roten Teppich ausgerollt» habe (pag. 745 Z. 26) bzw. es sei nicht alles schlecht gewesen mit ihm (pag. 104 Z. 88), oder aber er könne auch sehr gut sein (pag. 1072 Z. 7). Der persönliche Eindruck, den die Straf- und Zivil- klägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hinterlassen hat, war sodann im Abgleich mit ihren Aussagen stimmig. Besonders glaubhaft erachtet die Kammer auch ihre oberinstanzlich geäusserte Abneigung gegenüber einer Thera- pie (pag. 1074 Z. 27 ff.): So führte sie aus, keine Therapie machen zu wollen, weil sie dann alles wieder schildern und erklären müsse. Sie wolle ihre Gefühle aber vergessen, sich selber heilen. Sie habe Angst, diesfalls nicht mehr rauszukommen. Ihr reiche es, wenn sie zu ihrem Sohn schauen könne und hoffe, ihre Schmerzen gingen mit der Zeit weg. Es gehe ihr heute zwar besser und sie habe mehr Selbst- vertrauen, sie werde aber ihr Leben lang «Single» bleiben, sie sei nach wie vor die vergewaltigte Frau. Dies bleibe in ihrem Kopf, ihr Leben lang. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stimmen mit dem von der Kammer persönlich gewonnenen Eindruck überein. Schliesslich ist nicht einzusehen, warum die Straf- und Zivilklägerin den Beschul- digten zu Unrecht hätte belasten und verlassen sollen bzw. welches Interesse sie an einer solchen Anzeige, wohlbemerkt mehrere Jahre nach den Taten, gehabt haben soll. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach solches Verhalten nach einer Trennung bei Personen aus dem Nahen Osten üblich sei, überzeugt nicht. Die Kammer erkennt in den konstanten, emotionalen und überzeugenden Aussa- gen der Straf- und Zivilklägerin losgelöst von den konkreten Sachverhalten zahlrei- che Realkennzeichen. 11.3.2. Beschuldigter Vom Beschuldigten liegen angesichts dessen, dass er sämtliche Vorwürfe bestrei- tet, zu den Kerngeschehen keine Aussagen vor. Im Weiteren hielt er in fast als pe- netrant zu bezeichnender Art und Weise und entgegen der Akten fest, die Ehe sei 25 wunderbar gewesen und er könne sich bis heute nicht erklären, warum die Straf- und Zivilklägerin eines Tages einfach ausgezogen ist. Vorwürfe versuchte er ent- weder mit einer beschönigenden und romantisierenden Darstellung, mit Unwissen, oder aber mit Gegenangriffen und anderweitigen Schuldzuweisungen zu kontern. So bezeichnete er am 16. November 2016, nachdem die Straf- und Zivilklägerin bereits seit mehreren Wochen aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war und ihn wegen mehrfacher Drohung angezeigt hatte, die Beziehung zu seiner Ehe- frau als «gut» (pag. 143 Z. 42). Auf die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin für ih- ren Auszug einen Grund genannt habe, erzählte er von ihren psychischen Proble- men und ihren Suizidversuchen (pag. 143 Z. 48 ff.). Er widersprach sich zudem mehrfach selber, wertete er doch die Streitigkeiten und Beschimpfungen anlässlich der Einvernahme im eingestellten Verfahren als normal (Z. 148 ff.), um dann später solche Streitigkeiten gänzlich zu negieren. So erklärte er in der Folge fortlaufend, es sei eine sehr gute Beziehung und ein harmonisches Leben gewesen, ganz normal, es habe «überhaupt keine Probleme» gegeben, nur kleine Diskussionen, welche alle mit ihrer Familie zu tun gehabt hätten (etwa pag. 152 Z. 71 ff.; pag. 156 Z. 216 f.; pag. 160 Z. 59 ff. f.; pag. 755 Z. 16; pag. 756 Z. 24 ff.; pag. 1081 Z. 23 ff.,). Gleichzeitig räumte er aber auch ein, die Straf- und Zivil- klägerin sei fast alle zwei Wochen für ein paar Tage zu ihren Eltern gegangen, wenn sie enttäuscht oder wütend gewesen sei (pag. 156 Z. 210 f.). Dass er bis zu- letzt nicht wissen wollte, weshalb die Straf- und Zivilklägerin damals ausgezogen ist (bspw. pag. 160 Z. 53; pag. 1078 Z. 15), und er, statt jemals nach einem Grund zu fragen, gesagt haben soll «okay du kannst gehen» (pag. 153 Z. 45) bzw. gefragt haben soll, ob sie gehen wolle oder er gehen solle (pag. 153 Z. 104 f.), ist nicht glaubhaft. Soweit er sodann Streitigkeiten mit der Straf- und Zivilklägerin zugab, führte er sie – wie auch ihre gegen ihn erhobenen Vorwürfe – auf die grossen Probleme ihrer Familie, welche ihr zu viel Druck mache, zurück (pag. 1078 Z. 18 f.) und erzählte etwa von häuslicher Gewalt im Haus ihrer Eltern (pag. 153 Z. 106 ff. und pag. 1078 Z. 22 ff.). Später wollte er sodann in den Vorwürfen kulturelle Gründe sehen. Es sei bei Leuten aus dem Nahen Osten so, dass sie sofort nach einer Trennung anfin- gen, den anderen immer wieder massiv zu beschuldigen (pag. 1079 Z. 6 ff.). Nebst den Schuldzuweisungen finden sich in den Akten Verunglimpfungen und Gegen- angriffe: Auf Vorhalt der angeblichen Drohungen führte er aus, die Straf- und Zivil- klägerin habe exzessiv Enthauptungsvideos von Bin Laden oder des IS geschaut, weswegen sie oft Streit gehabt hätten (pag. 144 Z. 126 ff., wobei es gemäss an- derweitigen Aussagen des Beschuldigten keinen Streit in der Ehe gegeben habe). Auf die Frage, ob auch das Kind mit in die häusliche Gewalt miteinbezogen worden sei, antwortete er, die Mutter sei gegenüber dem Kind sehr aggressiv, weshalb er es oft zur Schwiegermutter geschickt habe (pag. 144 Z. 107 f.). Dasselbe Schema ist erkennbar, als er auf die Waffe, welche er gemäss Angaben der Straf- und Zivil- klägerin zu seinem Selbstschutz besitze, angesprochen wurde. Seine Angst betref- fe nur seine Ehefrau und ihre psychische Störung (pag. 144 Z. 146). Nach dem Trennungsgrund gefragt, erzählte der Beschuldigte einzig von den Suizidversuchen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 143 Z. 48 ff.). Im eingestellten Verfahren und da- mit noch während der Beziehung bezeichnete er diese Suizidversuche, welche die 26 Straf- und Zivilkägerin auf sein Verhalten zurückführte, als nicht sein Problem (Z. 160 ff. des eingestellten Verfahrens). Ein weiterer Widerspruch findet sich sodann in seinen Aussagen bezüglich der zivi- len Hochzeit: Im eingestellten Verfahren gab er an, sie versuchten seit drei Jahren und damit seit dem Jahr 2012, sich in der Schweiz «offiziell» zu verheiraten (Z. 44 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme gab er demgegenüber als Grund dafür, dass sie nur rituell verheiratet waren, an, dass er ihrer Familie, welche ihn beschuldigt habe, sie nur wegen der Papiere heiraten zu wollen, habe zeigen wol- len, dass er es aus Liebe tue (pag. 1077 Z. 10 ff.). Dieser Widerspruch ist bezeich- nend für das Aussageverhalten des Beschuldigten: Während er wiederum die Fa- milie der Straf- und Zivilklägerin zur Verantwortung zieht, versucht er sich selbst – im Widerspruch zu früheren Aussagen – in ein vorteilhaftes Licht zu rücken. Eigenartig muten ferner seine diversen Erklärungen an, mit einer Frau, die man zu Sex überreden wolle, müsse man warmherzig sein und sie mit Gesprächen und mit einem Kaffee dazu bringen, einverstanden zu sein (pag. 161). Desgleichen seine Aussagen, es habe keine Vergewaltigungen gegeben, sie hätten immer zusammen im Bett geschlafen, auch während ihrer Periode (pag. 759 Z. 45 ff.) oder aber es sei besser, dass er den Besen kaputtmache, als dass er das mit seiner Frau mache (pag. 755 Z. 29 f.). Dasselbe gilt für seine übertrieben beschönigenden Aussagen, ihre Beziehung sei von Respekt geprägt gewesen; so habe er sich jeweils bedankt, wenn sie ihm eine Tasse oder ein Glas Wasser gebracht habe (pag. 153 Z. 99 ff.), oder andere Leute hätten ihn gefragt, weshalb er immer zu Hause sei, er habe aber einfach immer zu Hause sein wollen, wenn sie zu Hause war, es sei eine Liebes- beziehung gewesen, es sei nicht wie bei allen anderen gewesen (pag. 152 Z. 85 f.). Demgegenüber ist aktenkundig, dass der Beschuldigte, wie von der Straf- und Zi- vilklägerin beschrieben, aufbrausend sein kann. Im eingestellten Verfahren bestritt er dies zwar nicht, fand seine Wut aber nur verständlich, wenn seine Frau das Te- lefon nicht abnehme (Z. 157 ff.). Erst- und oberinstanzlich wollte er dann gar nicht mehr impulsiv sein (pag. 755 Z. 43; pag. 1080 Z. 22). Immerhin gab er – wenn auch widersprüchlich – zu, in einer Situation aufbrausend reagiert zu haben: Er sei auf dem Balkon gewesen und aus Wut habe er einen Besen heftig auf einen leeren Stuhl geschlagen. Er habe aus Syrien Nachrichten erhalten, dass es Bombardie- rungen gebe, er habe sich geärgert und auch Streit mit seiner Frau gehabt. Er sei auch ein Mensch, der manchmal wütend werde (pag. 163, Z. 182 ff.). Im eingestell- ten Verfahren will er die Kinderlaufhilfe beschädigt und den Besen mit dem Fuss getreten haben, die Sitzplatzmöbel aber gerade nicht (Z. 117 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er – gleich, nachdem er angegeben hatte, sie hätten sich nie gross gestritten, nur über kleine Sachen diskutiert, aber nicht aggressiv – an, er sei so wütend gewesen, dass er den Besen mit dem Fuss getre- ten und kaputtgemacht habe (pag. 756 Z. 16 ff.). Oberinstanzlich bestritt er schliesslich den Vorfall mit der Laufhilfe, bestätigte demgegenüber aber das Schla- gen mit dem Besen (pag. 1079 Z. 37 ff.). Das aufbrausende Verhalten des Be- schuldigten ist in den Akten genügend dokumentiert: Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2015 wurde er laut, weil ihm die Fragen nicht passten (Z. 166 ff.). Gemäss AC.________ habe er angegeben, er wisse, dass er rasch im- 27 pulsiv werde, alle syrischen Männer seien aufbrausend (S. 3 des Berichts). AC.________ verortete in der Impulsivität des Beschuldigten eine nicht einfache Herausforderung in der Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin (pag. 4 des Be- richts). Die von AC.________ erwähnten Äusserungen betreffend Impulsivität stritt der Beschuldigte ab (pag. 755 Z. 53). Es ist indessen nicht einzusehen, warum AC.________ einen inhaltlich falschen Bericht hätte erstellen sollen. Gemäss An- zeigerapport vom 10. Januar 2017 ist der Beschuldigte ferner – wie von der Straf- und Zivilklägerin behauptet und anschliessend von der Polizei abgeklärt – negativ und aggressiv am Schalter der Gemeindeverwaltung H.________(Ortschaft) aufge- fallen. Nicht eben zimperlich ist der Beschuldigte sodann mit M.________ umge- gangen, dem er den Schlüssel aus dem Auto genommen hat, damit die Situation nicht eskalierte (pag. 165). Schliesslich wurde der Beschuldigte am 6. März 2020 wegen Raufhandels, begangen am 11. April 2018 in W.________ (Ortschaft) verur- teilt, das Verfahren wegen Drohung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Bruders der Straf- und Zivilklägerin wurde sodann infolge Abschluss eines Vergleichs sowie Rückzugs der Strafanträge eingestellt. Aus dem Vorstehenden erhellt, dass der Beschuldigte, wie von der Straf- und Zivil- klägerin beschrieben, impulsiv und es im Rahmen der Ehe zu Streit gekommen ist, der in Sachbeschädigungen mündete. Seine Schilderungen von der allenthalben glücklichen Ehe sind offensichtlich weit übertrieben. Zusammenfassend vermögen die mit Lügensignalen gespickten Aussagen des Be- schuldigten diejenigen der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften, im Gegenteil. Wer Streitigkeiten und impulsives Verhalten verschweigt oder beschönigt, wird ei- nen Grund hierzu haben. Ein solcher ist in den Aussagen der Straf- und Zivilkläge- rin ersichtlich. 11.4. Vorfall vom Mai 2012 (Ziff. 1.1. der Anklageschrift) Die Straf- und Zivilklägerin hat betreffend den ersten Vorfall vom Mai 2012 bei jeder Befragung zur Sache ausgesagt, sie sei am Abend am Kochen gewesen, als der Beschuldigte schlecht gelaunt nach Hause gekommen sei. Er habe gesagt, sie sol- le sich zum Beischlaf vorbereiten. Sie habe dies verweigert, worauf er sie an den Handgelenken gepackt, ins Schlafzimmer mitgerissen und auf das Bett geworfen habe. Dabei habe sie fast den Kopf am Bettrand angeschlagen. Als sie geschrien habe, habe er ihr die Hand auf den Mund gedrückt. Er habe sie am Handgelenk und an den Schultern festgehalten. Mit den Beinen habe er ihr die Beine aufge- drückt. Er habe ihr die Hosen ausgezogen. Oben sei sie bekleidet geblieben. Sie habe sich die ganze Zeit bewegt, versucht aufzustehen und ihn wegzustossen, sie habe nichts machen können. Sie habe keine Kraft mehr gehabt. Er habe gemacht, was er gewollt habe. Er sei zum Höhepunkt gekommen. Als er fertig gewesen sei, sei sie kaputt gewesen. Sie habe sich dreckig und unsauber gefühlt. Am nächsten Tag seien ihre Schultern und Handgelenke gerötet gewesen und an den Beinen habe sie blaue Flecken gehabt. Die Situation habe sich angefühlt wie ein ganzer Tag (zum Ganzen pag. 117 ff.; pag. 126 ff.; pag. 746 f.). Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme sprach sie zudem davon, der Penis sei manchmal herausgeglitten. Es sei immer ein rein und raus gewesen (pag. 119 Z. 257). 28 Zu beachten ist, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vergewaltigungen erstmals im Juli 2017 und damit rund 5 Jahre nach dem mutmasslichen Deliktszeitpunkt zur Anzeige brachte. Die vorinstanzliche Einvernahme fand demnach knapp 9 Jahre und die oberinstanzliche ganze 11 Jahre nach den angeklagten Vorfällen statt. Dennoch sind ihre Schilderungen im Kern konstant und enthalten mehrere ausge- fallene Details sowie plastische Erzählungen (etwa den Kopf fast am Bettrand an- geschlagen, nur die Hosen ausgezogen, der Versuch des Beschuldigten, ihre Bei- ne mit seinen Beinen zu öffnen, Beschreibung des Verletzungsbildes), die zu ei- nem solchen Geschehen passen und so kaum erfunden werden. Auch ihre Positio- nen hat sie gleichbleibend beschrieben und stimmen mit den weiteren behaupteten Handlungen überein: So soll sie der Beschuldigte auf dem Rücken fixiert und sie mal an den Schultern und mal an den Handgelenken festgehalten haben, was es ihm ermöglicht haben soll, mit seinen Beinen ihre Beine zu öffnen (pag. 118 Z. 208 ff. und 215 f.; pag. 119 Z. 247 ff.; pag. 126 Z. 70 f.; pag. 127 Z. 118 f.). Ebenso adäquat scheint ihre Erklärung, dass sie geschrien habe, weshalb er ihr die Hand vor den Mund gehalten habe, weswegen sie fast keine Luft mehr gekriegt habe (pag. 119 Z. 267 ff.). Ferner hat die Straf- und Zivilklägerin Emotionen geschildert und mit den Ereignissen und diese wiederum mit ihren damaligen Gedankengän- gen verknüpft. So hat sie etwa angegeben, es sei wie ein Film gewesen, sie hätte nie gedacht, dass ihr dies passieren würde (pag. 117 Z. 199 f.). Man schliesse die Augen und man wisse nicht, was passiere (pag. 118 Z. 208 f.). Gefühlt habe die Si- tuation fast einen ganzen Tag gedauert, aber es seien so 5 Minuten gewesen (pag. 118 Z. 213, pag. 126 Z. 76). Sie habe schreien wollen, aber er habe ihr die Hand vor den Mund gedrückt. In der Zeit habe man fast keine Gefühle mehr, man wolle, dass jemand komme und einem helfe (pag. 118 Z. 236 ff.). Ferner beschrieb sie ih- re Gefühlslage nach den Vorfällen: Sie sei kaputt gewesen, habe geweint, Ver- krampfungen gehabt und nichts mehr gespürt, habe sich dreckig und unsauber ge- fühlt und sie habe danach immer versucht, lange Kleider anzuziehen, damit nie- mand etwas sehe. Sie habe sich geschämt (pag. 118 Z. 217, pag. 126 Z. 77 ff.; pag. 128 137 ff.). Ihre Aussagen enthalten sodann Interaktionen und Komplikatio- nen (etwa das Herausgleiten des Penis), die bei einem erfundenen Sachverhalt so nicht zu erwarten wären. Dass er es deswegen etwa 5-10 Minuten lang habe ver- suchen müssen, bis es gegangen sei (pag. 119 Z. 257), ist angesichts dessen, dass sie sich gewehrt haben soll, realistisch. Die (etwas eigenartige) Terminologie, sie habe sich zum Beischlaf vorbereiten sollen, benutzte sie zudem konstant. Dies steht wiederum im Einklang mit ihrer Erklärung, sie habe jeweils vor dem Beischlaf ein durchsichtiges Kleid oder gar nichts angezogen, um zu zeigen, dass sie es wol- le (pag. 127 Z. 104), sowie seinen Ausführungen, wonach sie sich jeweils für den Sex vorbereitet habe und durchsichtige «Beischlafkleider» angezogen habe (pag. 161 Z. 90 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin gab aber auch nachvollziehbare Erinnerungslücken zu; so konnte sie sich etwa nicht mehr genau daran erinnern, was sie zueinander ge- sagt haben (pag. 118 Z. 232 f.) oder wusste nicht mehr, wie er ihr die Hosen aus- gezogen hatte, ob mit den Füssen oder mit den Händen. Sie erinnere sich nicht, man sei in diesem Moment nur noch am Schreien, man sei hilflos (pag. 127 Z. 88 f.). Es wäre der Straf- und Zivilklägerin ein Leichtes gewesen, hier eine Behauptung 29 aufzustellen, um in ihrer Erzählung souveräner zu wirken. Dass sie indes die Erin- nerungslücke geltend machte, weil ihr Fokus in diesem Moment auf der Gegen- wehr gelegen sei, ist glaubhaft. Die Straf- und Zivilklägerin wollte offenbar schil- dern, wie es war. Sie beschrieb ferner ihre Gegenwehr im Detail und gab an, dass diese aufgrund der Kraftverhältnisse vergeblich war (pag.118 Z 203 f. und Z. 211 ff.; pag. 126 Z. 71 f.; pag. 746 Z. 37 ff.). Dass sie sich nicht richtig wehren konnte, wie sie konstant schilderte, ist in Anbetracht der Körper- und Kräfteverhältnisse naheliegend. Was bereits der persönliche Eindruck zeigte, wurde von beiden Parteien oberinstanzlich zu Protokoll bestätigt (ihre 155 cm Körpergrösse und ca. 50/51 kg Gewicht [pag. 1070 Z. 31] gegen seine 180 cm auf ca. 90-100 kg, je nachdem, ob er Krafttraining mache [pag. 1080 Z. 10 ff.]). Der Beschuldigte war der Straf- und Zivilklägerin kör- perlich und kräftemässig massiv überlegen, was ihre misslungenen Abwehrversu- che sowie seine von ihr geschilderte Übermacht realistisch erscheinen lassen. Das Verletzungsbild beschrieb sie im Weiteren keineswegs dramatisierend. So ha- be sie erst am nächsten Tag auf der Arbeit gemerkt, dass sie blaue Flecken gehabt habe, u.a. an den Beinen, genauer an den Oberschenkeln, sowie Rötungen an den Handgelenken und Schultern (pag. 118 Z. 216 f.; pag. 119 Z. 273 f.). Diese passen wiederum auf die von ihr beschriebene Fixierung. Die Straf- und Zivilklägerin hätte, zumal das Verletzungsbild im Zeitpunkt der Anzeige nicht mehr zu rekonstruieren gewesen wäre, weitaus schlimmere Verletzungen behaupten können, hätte sie den Beschuldigten über Gebühr oder gar zu Unrecht belasten wollen. Aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin würde es zudem keinen Sinn machen, eine erfundene Geschichte so weit in die Vergangenheit zurückzudatieren und sogleich in einen Zusammenhang mit der Hochzeit und der Abtreibung zu bringen, was eine unnötige chronologische Komplikation darstellt. Ihre diesbezüglichen Erklärungen, man lerne den Partner erst kennen, wenn man zusammenziehe (was in casu erst nach der Heirat passierte), er zwei Gesichter gehabt habe und die Probleme des- halb gleich nach der Heirat angefangen hätten (pag. 1070 Z. 10 ff. und pag. 1072 Z. 6 ff.), passen indessen ins Bild. Es wären durchaus einfachere Geschehensab- läufe und zielführendere Strategien für Falschbelastungen denkbar gewesen. Die vorliegende, zeitlich komplexe Schilderung der Geschehnisse spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. 11.5. Vorfall vom Juli/August 2013 (Ziff. 1.2. der Anklageschrift) Betreffend den zweiten Vorfall gab die Straf- und Zivilklägerin konstant an, dieser habe sich in H.________(Ortschaft) zugetragen und sie habe mit einem hormonel- len Pflaster verhütet. Ca. ein Jahr nach dem ersten Vorfall habe er ein Kind gewollt. Seine Familie habe gefragt, warum er noch kein Kind habe. Die Abtreibung sei im- mer noch belastend für sie gewesen und sie habe kein Kind gewollt. Sie habe an diesem Tag ein Kleidchen getragen. Er habe ihr das Hormonpflaster weggerissen und gesagt, er wolle ein Kind. Er habe sie aufs Zimmer getan, aufs Bett geschmis- sen und sie auf dem Rücken fixiert. Sie habe versucht zu schreien, dass sie je- mand höre. Er habe ihr die «Kleenex»-Taschentücher in den Mund gestopft, damit sie nicht habe schreien können. Sie habe fast nicht atmen und die «Kleenex» nicht 30 herausspucken können. Er habe versucht, ihr die Beine aufzumachen. Er habe das Kleidchen einfach abgezogen. Er habe gemacht, was er gewollt habe und sei schliesslich zum Höhepunkt gekommen. Sie sei im Bett liegen geblieben. Sie sei am Weinen gewesen und habe sich wieder zusammengenommen. Sie habe ge- merkt, dass sie Rötungen gehabt habe am Körper, am Handgelenk, ein bisschen an den Beinen, vom Drücken (zum Ganzen pag. 120 ff.; pag. 747 ff.). Erstinstanz- lich wurde sie zu diesem zweiten Vorfall nicht mehr im Detail befragt (pag. 747). Sowohl die Verhütung mit dem Hormonpflaster als auch die Abtreibung und der spätere Kinderwunsch des Beschuldigten wurden von diesem bestätigt. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte wiederum ausgefallene Details, Interaktionen, Gefühlsempfindungen und Komplikationen. Beim Abreissen des Hormonpflasters handelt es sich um ein passendes Detail, zumal der Sexualakt mit dem plötzlichen Kinderwunsch des Beschuldigten in Zusammenhang gestanden haben soll. Be- sonders plastisch und eindrücklich ist ihre Erzählung, wonach er ihr «Kleenex»- Taschentücher in den Mund gestopft habe, damit sie nicht habe schreien können und sie deshalb kaum mehr Luft bekommen habe. Sie habe versucht, die «Kleenex» mit der Zunge aus dem Mund zu spucken, was nicht gut geklappt habe, weil es nass geworden sei (pag. 121 Z. 315 und pag. 122 Z. 352 ff.). Sie schilderte wiederum ihre Schmerzen in anschaulicher Weise: Das Eindringen habe ihr weh getan. Wenn man kämpfe und nicht wolle, in dem Moment sei das wie Holz, man spüre es gar nicht, also innen schon. Aber gegen seinen Willen, dass ja, dann tue das richtig weh (pag. 130, Z. 211-212). Die hiervor gemachten Ausführungen zum Verletzungsbild haben sodann auch hier Geltung. Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb Rötungen an der Hand und an den Beinen, wobei sie ausdrücklich erklärte, dass sie keine «richtigen Flecken» gehabt habe (pag. 122 Z. 374). Aggravationstendenzen sind gerade nicht zu erkennen. Ausserdem passt auch dieser zweite Vorfall zu den bereits dargelegten Kräftever- hältnissen und waren auch diese Schilderungen von Gefühlsäusserungen wie Wei- nen begleitet. Die zwei angeklagten Sachverhalte sind, wie die Vorinstanz erwog, zwar tatsäch- lich ähnlich abgelaufen, aber keineswegs gleich: Beim ersten Vorfall hat sich die Straf- und Zivilklägerin auf den Beischlaf vorbereiten sollen, beim zweiten nicht. Beim ersten trug sie Jeans und ein Oberteil. Die Jeans wurden abgezogen, das Oberteil nicht. Beim zweiten Vorfall trug die Straf- und Zivilklägerin ein Kleidchen, welches abgezogen wurde und er stopfte ihr «Kleenex» in den Mund. Beim ersten erwähnte sie, dass sie beinahe den Kopf am Bettrand angeschlagen hat und er ihr den Mund mit der Hand zugehalten hat. In beiden Vorfällen gleich sind insbesonde- re die Fixierung auf dem Bett (auf dem Rücken, Halten an Handgelenken) und das Öffnen der Beine (pag. 121 Z. 344 f.). Dies spricht indes nicht gegen die Straf- und Zivilklägerin, haben doch beide Vorfälle im gemeinsamen Schlafzimmer stattgefun- den, wobei ein Liegen auf dem Rücken, Fixieren und Öffnen der Beine des Opfers auch in ähnlichen Fällen häufig geschilderte Vorgehensweisen sind. Es ist ferner nicht ersichtlich, welche weiteren Details die Straf- und Zivilklägerin noch hätte schildern sollen, zumal ihre Erzählungen bereits detailreich waren und 31 es gerade nicht ein einziger, isolierter Vorfall an einem fremden Ort gewesen ist. Es handelte sich um Vorfälle in der ehelichen Wohnung. Im Rahmen ihrer Beziehung dürfte es noch zu weiterem Beischlaf am fraglichen Ort gekommen sein. In Anbe- tracht dessen wurden die zwei Sachverhalte äusserst anschaulich, detailliert und in ihren Details unterschiedlich geschildert. Letzteres ist auch insofern beachtlich, als es sich um zwei weit in der Vergangenheit liegende Vorfälle sowie gemäss ihren glaubhaften Aussagen um den gewöhnlichen Verlauf der Dinge handelte. Aus dem Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin zunächst nichts von den sexu- ellen Übergriffen erzählte, solche vielmehr sogar abstritt, kann – wie bereits ausge- führt – nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Sie konnte diese Zäsur nachvollziehbar erklären: Das Sexualleben mit dem Beschuldigten war für sie stets schambehaftet und ein Tabuthema. Aus persönlichen und kulturellen Gründen war es ihr zunächst nicht möglich, sich einer Drittperson anzuvertrauen. Nachdem sie die nötige Distanz gewonnen, sich Frau AE.________ sowie später ihrem Rechtsanwalt anvertraut hatte und sich letztlich überwinden konnte, zur Poli- zei zu gehen, schilderte sie die Vorfälle stimmig und konstant. Das Abstellen auf die Aussagen aus dem Jahr 2015 durch die Vorinstanz geht vor diesem Hinter- grund fehl. Ihre damaligen Aussagen ziehen die Vorfälle nicht im Geringsten in Zweifel. Dasselbe gilt in Bezug auf die angeblich weiteren gegen ihren Willen voll- zogenen Sexualakte, welche sie aus nachvollziehbaren Gründen nie zur Anzeige brachte (vgl. die Ausführungen in E 11.3.1 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist abschliessend zu erwähnen, dass die Straf- und Zivil- klägerin den Vorfall mit dem Hochzeitsspiegel – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nie mit den sexuellen Handlungen in Verbindung brachte. Die dies- bezüglichen Aussagen enthalten damit keinen Widerspruch bzw. hat sie die Sach- beschädigung in keiner Erzählung in die Vergewaltigung eingebettet. 11.6. Fazit Im Ergebnis folgt die Kammer den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilkläge- rin. Die beiden Sachverhalte gemäss Anklageschrift sind erstellt. 12. Vorwurf der Drohungen 12.1. Anklagesachverhalte Oberinstanzlich von Bedeutung sind ferner die beiden dem Beschuldigten in Ziff. I.A.2. der Anklageschrift (pag. 631) vorgeworfenen Sachverhalte: 2.1. indem A.________ ca. einen Monat vor dem 7. November 2016 im gemeinsamen Domizil am T.________(weg) in ________ (Postleitzahl) in H.________(Ortschaft) D.________ an- schrie, dass er sie umbringen und mit dem gemeinsamen Sohn nach Syrien ausreisen wer- de. D.________ versetzte diese Aussage in Angst und Schrecken, da sie diese Ausführun- gen aufgrund der Gesamtumstände glaubhaft fand. Sie lebte daher in der Folge bei ihren El- tern und traute sich kaum mehr, die Wohnung der Eltern zu verlassen. Sie drehte sich in der Folge u.a. durchgehend um, da sie sich um das Wohlergehen ihres Sohnes und ihr eigenes Wohlergehen fürchtete. A.________ war bewusst, was er mit seinen Äusserungen erreichen wird und wollte dieses Resultat so auch erzielen. 32 2.2. indem A.________ am 7. November 2016 um ca. 19:00 Uhr bis 19:20 Uhr an der Kreuzung auf der U.________(strasse), Höhe Restaurant V.________ in I.________ (Ortschaft) mit ei- nem schwarzen AF.________ (Automarke) vor dem Auto von D.________ durchfuhr, die Seitenscheibe runterliess und in Richtung von D.________ eine Geste «Kehle aufschlitzen» machte (seine Hand an seine Kehle führen und diese sich dabei selber über den Hals zie- hen) und dabei etwas Unverständliches sagte. Dadurch wurde D.________ in Angst und Schrecken versetzt, so dass sie am ganzen Körper zitterte, aus Angst um ihr Leben umge- hend den Polizeinotruf tätigte und sich auf die Polizeiwache begab. A.________ war be- wusst, was er mit seiner Geste gegenüber D.________ erreichen wird und wollte dieses Re- sultat so auch erzielen. 12.2. Erwägungen der Vorinstanz Bezüglich der Drohung gemäss Ziff. 2.1. der Anklageschrift (Drohung mit dem Tod und der Kindesentführung) erwog die Vorinstanz, die Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin in Bezug auf die der Drohung zugrundeliegenden Auseinandersetzung seien nicht konstant, zumal sie drei verschiedene Versionen geschildert habe. Zu- dem bestehe auch bei diesem Vorwurf die Tendenz der Straf- und Zivilklägerin, zu- erst etwas zu behaupten und bei Nachfrage zu relativieren. Ferner widersprächen ihre Aussagen dem Abklärungsbericht KESB, gemäss welchem sie gegenüber AC.________ eine Kindswohlgefährdung durch den Beschuldigten nachträglich nicht als gross eingeschätzt habe. Dies stelle die Hypothese einer (unbewussten) Aggravation ernsthaft zur Diskussion. Die Aussagen des Beschuldigten taxierte die Vorinstanz wiederum als nicht überzeugend und als weder für noch gegen den Vorwurf sprechend. Den Freispruch bezüglich des zweiten Sachverhalts (Ziff. 2.2. der Anklageschrift; gestische Todesdrohung [«Kehlenschnitt»] aus dem Fahrzeug heraus) begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass «eine Situationsverkennung aufgrund dieser psychischen Ausnahmesituation ernsthaft in Erwägung gezogen werden [muss], zumal sich die [Straf- und Zivilklägerin] nicht mehr daran erinnern konnte, wie sie zur Polizeiwache gefahren [ist], also zumindest partiell eine retrograde Amnesie geltend machte». Die von der Straf- und Zivilklägerin im Laufe des Ver- fahrens beschriebenen örtlichen Verhältnisse konnte die Vorinstanz schliesslich nicht nachvollziehen. 12.3. Allgemeine Beweiswürdigung Vorab kann für die generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Parteien im We- sentlichen auf E 11.3. hiervor verwiesen werden. Die Kammer erachtet die Aussa- gen der Straf- und Zivilklägerin, gerade was die schwierige Beziehung mit dem Be- schuldigten sowie dessen impulsive Art angeht, als glaubhaft. Kommt hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin Drohungen bereits im Jahr 2015 im Verfahren wegen häuslicher Gewalt erwähnte und der Beschuldigte auch dem Bruder der Straf- und Zivilklägerin gedroht haben soll (vgl. das Verfahren BJS 21 4105 resp. PEN 19 581). Die entsprechenden Verfahren wurden nach Rückzug der Strafanträge ein- gestellt. Drohungen scheinen angesichts der Impulsivität des Beschuldigten und der Nebenakten jedenfalls nicht wesensfremd. 33 Angesichts dessen, dass der Beschuldigte beide Vorfälle bestreitet, bestehen auch zu diesen Sachverhalten keine sachdienlichen Aussagen seinerseits. Die Vorwürfe erwiderte er erneut mit Gegenangriffen (etwa pag. 144 Z. 125, «Sowas habe ich nicht gesagt. Weshalb sollte ich sie umbringen. Sie hat mir gar nichts getan. Ich bin kein IS-Kämpfer. Meine Frau hat oft Bin Laden Videos angeschaut mit Kopf schneiden und so. Deshalb hatte ich oft Streit darüber mit ihr. Meine Frau schaut oft IS Videos im Internet»). Das einzige, was er über den 7. November 2016, Tag des angeblichen zweiten Vorfalls, erzählt, ist einerseits eine Verunglimpfung ge- genüber der Straf- und Zivilklägerin sowie andererseits nachweislich falsch: So gab er am 16. November 2016 gegenüber der Polizei an, am 7. November 2016 seien der Onkel seines Freundes sowie sein Cousin nach 20:00 Uhr für ein Gespräch zu seinen Schwiegereltern nach I.________(Ortschaft) gegangen. Die Straf- und Zivil- klägerin habe nach Angabe des Cousins an diesem Gespräch teilgenommen und sei angeblich unanständig dem Cousin gegenüber gewesen (pag. 143 Z. 59 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin hielt sich zu diesem Zeitpunkt indes bei der Polizei in H.________(Ortschaft) auf und brachte die Drohungsvorfälle zur Anzeige. 12.4. Drohung gemäss Ziff. 2.1. der Anklageschrift Zur Anzeige der vorliegend fraglichen Drohung kam es gleich im Nachgang an den in Ziff. 2.2. der Anklageschrift genannten Vorfall, als sich die Straf- und Zivilklägerin zwecks Anzeige auf die Polizeiwache H.________(Ortschaft) begab. Im Rahmen dieser Anzeige erwähnte sie offenbar bereits im informellen Gespräch mit der Poli- zei, dass der Beschuldigte kürzlich gesagt habe, er würde mit ihrem Sohn nach Sy- rien verschwinden. Auf diese Aussage wurde sie in der Folge vom einvernehmen- den Polizisten angesprochen (pag. 105 Z. 128 ff), worauf sie ausführte, vor einem Monat habe der Beschuldigte geschrien, er bringe sie um und verschwinde mit dem Kleinen nach Syrien (pag. 106). Sie sei danach zu ihren Eltern nach I.________(Ortschaft) geflohen (pag. 106 Z. 174 ff.). Seitdem er in Syrien gewesen sei, glaube sie fest daran, dass er die Drohung umsetzen könnte. Sie denke, er wolle sie umbringen und sich dann in Syrien niedersetzen (pag. 106 Z. 194 ff.). Er habe auch gewollt, dass sie mit ihm nach Syrien mitgehe (pag. 106 Z. 199 f.). Sie sei die ganze Zeit unter Stress gestanden und habe sich kaum mehr dafür gehabt, die Wohnung ihrer Eltern zu verlassen. Sie drehe sich jedes Mal um, weil sie sich um das Wohlergehen ihres Sohnes sowie ihr eigenes fürchte (pag. 107 Z. 220 ff.). Die Drohung habe sich zu Hause in H.________(Ortschaft) zugetragen, glaublich an einem Samstag nach ihrer Arbeit (pag. 110 Z. 389 f.). Gegenüber dem Staats- anwalt führte sie aus, sie habe anfangs Oktober (und damit tatsächlich, wie ge- genüber der Polizei angegeben, ca. einen Monat nach der Anzeige) mit dem Be- schuldigten an einem Samstag nach der Arbeit einen Streit gehabt, im Rahmen dessen sie zu Boden «gemüpft» worden sei und einen richtigen «Chlapf» erhalten habe. Danach sei sie mit dem Kleinen zu ihren Eltern geflüchtet (pag. 113 Z. 47 ff.). Sie habe geglaubt, dass er die Drohung umsetze, als AG.________ (Beruf) habe er Möglichkeiten (pag. 114 Z. 90 ff.). Gegenüber der Vorinstanz und damit etwas mehr als fünf Jahre nach dem Vorfall führte die Straf- und Zivilklägerin sodann aus, im Rahmen eines Streites habe der Beschuldigte versucht, sie zu schlagen bzw. zu 34 ohrfeigen (pag. 743, Z. 35). Oberinstanzlich hat sie eine Ohrfeige sodann nicht mehr erwähnt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ohrfeige nicht übereinstimmend ge- schildert wurde. Diese Unklarheit ist insofern von untergeordneter Bedeutung, als eine solche Tätlichkeit nicht angeklagt ist. Für die Kammer ist sodann unklar, ob es sich bei der erstinstanzlichen Aussage überhaupt um den gleichen Vorfall handelte, zumal die Straf- und Zivilklägerin an dieser Stelle verschiedene Vorfälle im Zu- sammenhang mit ihrem Sohn schilderte, welche sich in der Vergangenheit zuge- tragen haben sollen, und diesbezüglich nicht weiter nachgefragt wurde. Dass es sich bei der versuchten Ohrfeige um einen anderen Vorfall handelte, wäre bereits deshalb denkbar, als sie zuvor bereits mehrfach geltend machte, vom Beschuldig- ten geschlagen worden zu sein (pag. 104 Z. 101, Z. 198 ff. eingestelltes Verfah- ren). Die Aussage vermag sodann die ansonsten konstanten und in ihrer Gesamt- betrachtung glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften. So stimmten auch ihre oberinstanzlichen Aussagen mit ihren früheren überein, wo- nach er sie angeschrien und geschubst habe und sie nach dem betreffenden Vor- fall aus der Wohnung ausgezogen sei (pag. 1072 Z. 22 ff.). Sie gab zudem an, er habe bereits mehrfach mit einer Kindesentführung gedroht, was mit ihren Aussa- gen im eingestellten Verfahren korreliert (Z. 146 ff. und 250 f.). Dieselbe Drohung soll der Beschuldigte im Übrigen auch gegenüber dem Bruder der Straf- und Zivil- klägerin ausgestossen haben, was dieser zumindest im zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellten Verfahren PEN 19 581 behauptet hat (pag. 649 Z. 38 f.). Die Straf- und Zivilklägerin zog in Übereinstimmung mit den Aussagen des Be- schuldigten an einem Samstag, nachdem sie nach ihrer Arbeit nach Hause gegan- gen war, aus der gemeinsamen Wohnung aus. Dass dies grundlos geschehen sein soll, wie der Beschuldigte beschrieb (und noch ausschmückte, er habe an diesem Tag ihr Lieblingsessen, nämlich «klein geschnittene Potatoes», gekocht), ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist der Straf- und Zivilklägerin, welche mit der Drohung einen plausiblen Grund für ihren Auszug nannte, Glauben zu schenken. Nicht folgerichtig erscheint demgegenüber, dass die Straf- und Zivilklägerin Wochen nach ihrem Auszug und im Zusammenhang mit einem anderen Vorfall eine solche Drohung überhaupt erwähnen würde, wenn sich der Vorfall nicht wie beschrieben zugetra- gen hätte. Der Abstand zum Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt bereits herge- stellt und mit der angezeigten zweiten Drohung hätte sie ihn bereits genügend be- lastet, wäre dies ihr Ziel gewesen. Welches Interesse sie in dieser Situation am Anzeigen einer zweiten Drohung gehabt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr zu vermuten, dass sie diesen Vorfall ohne den zweiten gar nicht erst an- gezeigt hätte, was nicht für eine mutwillige Falschbelastung spricht. Der Beschuldigte bestätigte im Übrigen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach er verreist sei (womit sie ihre Angst und Befürchtung begründete, er könnte die Entführung tatsächlich in die Tat umsetzen), sowie, dass er sie auf eine Reise habe mitnehmen wollen, was sie aber nicht gewollt habe. Dies sei jedoch in den Irak und nicht nach Syrien gewesen (pag. 143 Z. 87 ff.). In den Irak reiste er im Üb- rigen auch kurz vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1076 Z. 18 ff.), 35 was entgegen seiner Aussage resp. derjenigen seiner Verteidigung belegt, dass er auch tatsächlich ins Ausland reisen kann. Zusammenfassend ist auf die auch diesbezüglich überzeugenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abzustellen und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist für die Kammer erstellt. 12.5. Drohung gemäss Ziff. 2.2. der Anklageschrift Wie bereits ausgeführt, begab sich die Straf- und Zivilklägerin am 7. November 2016 auf die Polizeiwache in H.________(Ortschaft). Sie schilderte gegenüber der Polizei, wie sie nach der Arbeit zu ihren Eltern nach I.________(Ortschaft) gefah- ren sei, als sie auf der Höhe des Restaurants V.________ an der Kreuzung habe halten müssen, wo sie den Beschuldigten am Steuer eines schwarzen AF.________ (Automarke) gesehen habe, welcher die Scheibe runtergelassen ha- be und mit seiner Hand die Geste «Kehle aufschlitzen» gemacht habe. Dabei habe sich sein Mund bewegt und er habe etwas gesagt, was sie nicht verstanden habe. Die Handlung habe sie dank des Scheinwerferlichts klar erkennen können. Sie ha- be solche Angst gehabt, dass sie gar nicht genau wisse, wie sie zur Polizeiwache H.________(Ortschaft) gelangt sei (pag. 104 Z. 61 ff.). Sie habe Angst gehabt, ge- zittert und beinahe einen Unfall gehabt (pag. 107 Z. 210 f.). Der von ihr geschilder- te Gemütszustand war offenbar äusserlich erkennbar, entspricht er doch den Fest- stellungen der Polizei: So ist im Anzeigerapport vom 10. Januar 2017 vermerkt, die Straf- und Zivilklägerin sei «weinerlich» in ihrem Personenwagen angetroffen wor- den (pag. 14). In der Einvernahme wurde die Straf- und Zivilklägerin sodann als in einer traurigen, verängstigten und aufgewühlten Verfassung beschrieben (pag. 107 Z. 254 f.). Ferner ist im Protokoll vermerkt, dass sie auf einmal weinte (pag. 110 Z. 403). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie sodann ein Jahr nach dem Vorfall an, dieser habe sich am 7. November, einem Montag, zugetragen. Sie sei nach der Ar- beit mit dem Auto nach Hause gefahren. Sie habe einen schwarzen AF.________(Automarke) gesehen und habe anhalten müssen, weil es eine Hauptstrasse gewesen sei. Die Strasse sei beleuchtet gewesen und sie habe ihn gut gesehen. Er habe mit der Hand ein Zeichen «Kehle aufschneiden» gemacht. Sie sei mit dem Auto nach H.________ (Ortschaft der Polizeiwache) gefahren, weil sie ein Jahr vorher bereits dort gewesen sei. Sie sei am Zittern gewesen, richtig am Weinen. Sie habe sich genervt, sei ängstlich gewesen (pag. 114 Z. 55 ff.). Vor erster Instanz gab die Straf- und Zivilklägerin gemäss Einvernahmeprotokoll im freien Bericht an, der Vorfall habe sich auf dem Nachhauseweg nach ihrer Arbeit zugetragen. Man fahre auf einer Hauptstrasse in der 30er Zone, da habe sie sein Auto erkannt, so auch sein Gesicht. Sie habe an der Hauptstrasse gewartet, da habe sie gesehen, wie er durchgefahren sei, die Scheibe runtergemacht habe und mit der Hand gezeigt habe, dass er sie umbringen wolle. Sie sei zur Polizei in H.________(Ortschaft) gefahren, weil sie die Polizisten dort gekannt habe (pag. 741 Z. 8 ff.). Angesprochen auf den Gasthof V.________ gab sie an, einen solchen nicht zu kennen, sie komme vom AH.________ (Einkaufszentrum) her, sie fahre nicht über AI.________ (Ortschaft), sondern hinten durch (pag. 741 Z. 22 ff.). Sie 36 sei in der 30er Zone gefahren und habe warten müssen, damit die Autos durchfah- ren konnten. Er sei von links gekommen (pag. 741 Z. 41 ff.). Sie habe geradeaus fahren müssen, als sie gewartet habe. Er sei glaublich von links gekommen und etwas langsamer vor ihr durchgefahren (pag. 742 Z. 2 ff.). Auf Frage bestätigte sie, dass sie sich zu 100% sicher sei, dass es der Beschuldigte gewesen sei und er diese Bewegung gemacht habe (pag. 742 Z. 19 f.). Oberinstanzlich gab die Straf- und Zivilklägerin wiederum an, von der Arbeit im AH.________(Einkaufszentrum) in AJ.________ (Ortschaft) nach Hause gefahren zu sein. Sie sei auf der AK.________strasse gefahren, als sie einen schwarzen AF.________(Automarke) gesehen habe. Sie könne da nicht weiterfahren, da es eine Stoppstrasse sei und sie in beide Richtungen schauen müsse, bevor sie gera- deaus fahren könne (pag. 1072 Z. 34 ff.). Er habe fast angehalten, habe das Fens- ter runtergelassen und von Hand gezeigt, dass er ihr die Kehle abschneide. In dem Moment habe sie nichts mehr gesehen, sie sei so verwirrt gewesen, sie habe fast nicht mehr fahren können. Sie wisse nicht mehr, wie sie nach H.________ (Orts- chaft der Polizeiwache) gefahren sei. Sie sei dorthin gegangen, weil sie bereits einmal dort gewesen sei (pag. 1073 Z. 33 ff.). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin waren in weiten Teilen konstant: So gab sie jeweils an, nach der Arbeit nach Hause gefahren zu sein, als sie an der fragli- chen Kreuzung, an der sie habe geradeausfahren und hierfür die vortrittsberechtig- ten Autos auf der Hauptstrasse durchfahren lassen müssen, einen schwarzen AF.________(Automarke) und darin dank ihrer Scheinwerfer den Beschuldigten gesehen habe. Dieser habe seine Fahrt verlangsamt, die Scheibe runtergefahren und die «Kehlenschnittgeste» gemacht und sie damit so stark in Angst versetzt, dass sie zur Polizeiwache H.________(Ortschaft) gefahren sei, weil sie diese noch von ihrer letzten Anzeige her kannte. Die einzigen Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin be- treffen die örtlichen Verhältnisse (wo sich der Vorfall zugetragen hat und aus wel- cher Richtung der Beschuldigte gekommen ist): So wollte die Straf- und Zivilkläge- rin anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme den Gasthof V.________ in I.________(Ortschaft), welchen sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch als Deliktsort bezeichnet hatte, nicht kennen, andererseits stimmte ihre Route nicht mit den von ihr geschilderten Verkehrsregelungen überein (an der U.________strasse auf der Höhe des Gasthofs V.________ findet sich keine Kreu- zung, an der sie den Vortritt hätte abwarten müssen, um geradeaus zu fahren). Diesbezügliche Unklarheiten und Zweifel konnte die Straf- und Zivilklägerin anläss- lich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme gänzlich aus der Welt schaffen, indem sie mithilfe von Google Maps bzw. Google Street View (Beilage 1 und 2 zum Verhand- lungsprotokoll) ihre Route Schritt für Schritt «abfuhr» (pag. 1073 Z. 4 ff.): Verbal: Die Straf- und Zivilklägerin schaut sich die Beilage 1 lange an, zeigt auf die AK.________strasse und die AL.________strasse und überlegt weiter. Der Vorsitzende bittet die Straf- und Zivilklägerin, den Anwesenden die örtliche Rekonstruktion des Vorfalles auf dem Bild- schirm des Gerichtsschreibers zu zeigen. Alle im Gerichtssaal anwesenden Personen versammeln sich vor dem Bildschirm, während die Straf- und Zivilklägerin ihre Fahrt vom AH.________(Einkaufszentrum) aus in Richtung I.________(Ortschaft) rekonstruiert. Sie zeigt 37 zunächst auf die AK.________strasse und sagt, diese führe «hier rauf» (Richtung I.________(Ortschaft)). Sie zeigt auf den AN.________ (Sportanlage) und sagt, dass sich weiter hinten das Gymnasium AM.________ (Ortschaft) befinde. Sie bittet den Gerichtsschreiber, die Google Street View Funktion auf die AK.________strasse zu setzen und in dieser Ansicht die Strasse entlang in Richtung I.________(Ortschaft) weiterzufahren. Nach dem ersten Klick weist sie den Gerichtsschreiber darauf hin, dass er sich in die falsche Richtung bewege. Nach ein paar Klicks in die entgegengesetzte Richtung bejaht sie die Frage des Vorsitzenden, ob dies nun der richtige Weg sei. Nach ein paar weiteren Klicks sagt sie, dass die fragliche Kreuzung bald komme. Am Ende der AK.________strasse (Kreuzung AK.________strasse/AL.________strasse) erklärt die Straf- und Zivilklägerin, dass es hier gewesen sei (vgl. Ausdruck Google Street View). Sie müsse hier an der Kreuzung anhalten und dann geradeaus weiterfahren. Auf Frage des Vorsitzenden, aus welcher Richtung nun der Beschuldigte gekommen sei, sagt sie, er sei von rechts nach links gefahren, habe angehalten bzw. sei langsam vorbeigefahren. Die Straf- und Zivilklägerin konnte ihre Route mithilfe von Google Maps detailliert, nachvollziehbar und sinnstiftend erklären und den Ort des Geschehens klar benen- nen. Bereits zu Beginn gab sie an, dass sich die fragliche Kreuzung am Ende der AK.________strasse befinde und gab wenig später an, dass die Kreuzung auf dem Bildschirm bald erscheinen werde. Unsicherheiten waren keine ersichtlich. Ihre früheren Schilderungen passen denn auch einwandfrei auf diese Kreuzung: So er- scheint logisch, wählte sie diese Route, wenn sie – wie sie stets gesagt hatte – vom AH.________(Einkaufszentrum) her «ausserhalb» bzw. «hinten durch» nach I.________(Ortschaft) an den AO.________weg gefahren ist. Auf der AK.________strasse herrscht sodann tatsächlich Tempo 30 und sie endet an einer Kreuzung, an welcher sie nicht vortrittsberechtigt war. Von der AK.________strasse erreicht man den AO.________weg sodann tatsächlich, in- dem man an der Kreuzung weiter geradeausfährt. In Bezug auf den Gasthof V.________ gab sie oberinstanzlich zudem an, sie habe kurz nach dem Vorfall bei der Polizei in ihrem aufgewühlten Zustand nicht richtig schildern können, welche Strasse es gewesen sei, weshalb die Polizei ihr Optionen genannt habe, welche sie einfach bestätigt habe (pag. 1072 Z. 43 ff.; pag. 1075 Z. 15 ff.). Hierzu passt, dass sie in den darauffolgenden Einvernahmen den Gasthof nie mehr erwähnte und auch vor erster Instanz deutlich und korrigierend festhielt, dass sie von einem Gasthof V.________ nichts wisse und sie ja «ausserhalb» bzw. «hinten» durchgefahren sei und nicht durch AI.________(Ortschaft) (sprich nicht über die U.________strasse, welche am Gasthof V.________ vorbeiführt). Im Üb- rigen sprach sie bereits damals von geradeausfahren und von einer Kreuzung, welche mit dem Gasthof V.________ nicht zusammenpasst. Die Kammer ist über- zeugt, dass es sich beim Gasthof V.________ um ein Missverständnis handelte, welches die ganze Befragung betreffend diese Drohung beeinflusste. Die Fragen des Gerichtspräsidenten zielten offensichtlich auf die Klärung des vermeintlichen Widerspruchs ab (ob der Beschuldigte Fahrer gewesen sei, welches Fenster er geöffnet habe [sic!] und ob sie ihn über den Beifahrersitz hinweg gesehen habe), wurden von der Straf- und Zivilklägerin aber – in nachvollziehbarer Weise – nicht richtig erfasst, zumal sie von einer anderen Örtlichkeit ausging als der Gerichtsprä- sident. Entsprechend wiederholte sie offensichtlich irritiert (vgl. die Audioaufnah- men der Einvernahme, pag. 776) die für sie wesentlichen Punkte, nämlich, dass sie 38 in der 30er Zone gefahren kam, anhalten musste, den schwarzen AF.________(Automarke) und darin den Beschuldigten sah, er das Fenster öffnete und die Handbewegung machte. Das Missverständnis, wonach ihre Version mit den örtlichen Verhältnissen, auf welche sich der Gerichtspräsident bezog, nicht stimmen konnte, wurde bis zuletzt nicht geklärt. Angesichts des ansonsten konstant geschilderten Ereignisses sowie ihre eindrück- liche und glaubhafte oberinstanzliche Rekonstruktion des Vorfalls lässt auch der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss ihren oberinstanzlichen Aussagen nun von rechts nach links gefahren und nicht wie im erstinstanzlichen Protokoll festge- halten von links bzw. «glaublich von links» gekommen sei, keine Zweifel aufkom- men. Der Widerspruch wird bereits dadurch relativiert, als auf den Audioaufnahmen der erstinstanzlichen Einvernahme klar hörbar ist, dass sich die Straf- und Zivilklä- gerin zwar sicher zu sein schien, von wo er herkam, dies jedoch nicht mit links oder rechts bezeichnen konnte. So antwortete sie auf die Frage, ob er von links, rechts oder von vorne gekommen sei, zunächst fragend «är isch vo links cho?» (Min. 19:00 Audioaufnahme; [missverständlich] protokolliert mit «Woher kam er dann?» «Er kam von links», pag. 741 Z. 44 f.), und zeigte es auf erneute Nachfrage offenbar mit den Händen vor («auso wenn ig so fahre de ischer eifach so dürä» sowie «är isch uf die Site cho»). Auf Aufforderung des Gerichtspräsidenten hin, wonach sie es mit den Worten links oder rechts angeben müsse, sagte sie «ig chas nid mit…i gloubs scho links…i chas würk…es isch…ja…» (Min. 19:45), um dann wiederum das für sie wesentliche Kerngeschehen zu erzählen (er sei dann lang- samer gefahren, habe die Scheibe runtergemacht und mit der Hand die «Kopf wegnehmen» Geste gemacht). Die Kammer erachtet dieses Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin indes gerade als glaubhaft, blieb sie doch trotz der Verwirrungen und Missverständnisse stets bei ihrer Version und beschränkte sich dabei nicht auf einsilbige Antworten, sondern versuchte die sich bei ihr eingeprägten Erinnerungen möglichst anschau- lich wiederzugeben und mit den Händen vorzuzeigen. Entsprechend schien sie zwar eine klare Vorstellung zu haben und war versucht, diese mit Handzeichen wiederzugeben, bekundete indes ohne visuelle Unterstützung und infolge der schriftlichen Protokollführung Mühe (vgl. sinnbildlich etwa auch pag. 741 Z. 22 ff. sowie die entsprechende Audioaufnahme). Umso wichtiger erachtet die Kammer den persönlichen Eindruck der Straf- und Zivilklägerin sowie ihre anschaulichen und weitestgehend schlüssigen Schilderungen anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme, wo sie zum ersten Mal über das entsprechende visuelle Hilfsmittel verfügte. Nach ihrer oberinstanzlichen Einvernahme blieben keine Unsicherheiten und Verwirrungen mehr bestehen. Dass sie sich erstinstanzlich nicht mehr sicher war, welches Fenster er öffnete, ob sie über den Beifahrersitz geschaut und welche Kleidung er getragen hat, ist sodann (unbesehen des langen Zeitablaufs zwischen Vorfall und Einvernahme) verständlich, dürfte doch ihr Fokus in diesem Moment ein anderer gewesen sein. Ihre Erklärungen, wonach er alleine im Auto gewesen und folglich auch gefahren sei, sowie, dass sie seine Kleidung nicht gesehen habe, zu- mal er ja im Auto gesessen sei, sind einleuchtend. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin ohne ersichtlichen 39 Grund nach H.________(Ortschaft) gefahren wäre, wenn ihre Schilderungen nicht zuträfen. Wie bereits bei der ersten Drohung erwähnt, leuchtet denn auch nicht ein, hätte sie den Beschuldigten fälschlicherweise wegen einer Drohung anzeigen sol- len, nachdem sie sich bereits einen Monat zuvor erfolgreich von ihm distanziert hat- te. Die Kammer erachtet im Ergebnis den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als er- stellt. Dieser hat sich aber nicht (wie in der Anklageschrift festgehalten) «an der Kreuzung auf der U.________(strasse), Höhe Restaurant V.________ in I.________ (Ortschaft)», sondern an der Kreuzung AK.________strasse/AL.________strasse in I.________(Ortschaft) ereignet. Diese Ungenauigkeit in der Anklageschrift zeitigte für den Beschuldigten (der den Vorwurf ohnehin vollumfänglich bestritt) keine Nachteile. Trotz falscher Ortsbezeichnung ergibt sich aus der Anklageschrift unmissverständlich, welches Verhalten ihm kon- kret vorgeworfen wird, und er konnte sich dagegen angemessen verteidigen (vgl. hierzu BGE 143 IV 63 E. 2.3.). 40 III. Rechtliche Würdigung 13. Vergewaltigung 13.1. Theoretische Grundlagen Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, verwirklicht den Tatbestand der Vergewalti- gung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipi- ell der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Wil- lensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr oder den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Nötigungsmittel der Gewalt liegt u.a. dann vor, wenn physisch in die Rechtssphäre des Opfers eingegriffen wird, wobei dies nicht «schwer» zu sein braucht. Es genügt die Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es ist nicht nötig, dass sich das Opfer andauernd oder bis zur Erschöpfung wehrt oder widerstandsunfähig wird, unter Umständen gibt das Opfer auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 190 i.V.m. N 5 zu Art. 189). So hat das Bundesgericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem Gewicht seines Körpers auf das Opfer gelegt hatte. Unter dem Nötigungsmit- tel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Op- fers hinwegzusetzen. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt, wenn das Op- fer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzich- tet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Der Täter muss den Beischlaf wollen und darüber hinaus wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist (TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 190 N 6). 13.2. Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte in beiden angeklagten Sachverhalten gegen den klar ausgedrückten Willen der Straf- und Zivilklägerin Vaginalverkehr mit ihr vollzogen hat. Der Widerwille der Straf- und Zivilklägerin, welcher sich durch ihre verbalen und physischen Abwehrhandlungen manifestierte (insbesondere ihm gegenüber erklären, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, Ab- drehen des Körpers, Versuch, ihn wegzustossen, ihre Beine zusammenzupressen und zu schreien), war für den Beschuldigten klar erkennbar, was diesen veranlass- te, die Straf- und Zivilklägerin in beiden Fällen unter Einsetzung seiner massiven körperlichen Überlegenheit einerseits an den Handgelenken und Schultern auf dem 41 Bett zu fixieren sowie andererseits seine Hand auf ihren Mund zu drücken (erster Vorfall) bzw. ihr «Kleenex»-Taschentücher in den Mund zu stopfen (zweiter Vor- fall). Mit seinen Beinen drückte er schliesslich die Beine auseinander und vollzog den Geschlechtsakt. Der Beschuldigte wollte den Beischlaf und setzte sich willent- lich und wissentlich über ihren Willen hinweg. Er handelte damit klar direktvorsätz- lich. Damit ist der Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 14. Drohung 14.1. Theoretische Grundlagen Der Drohung macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Geschädigten ein künftiges Übel in Aussicht stellt, des- sen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (Urteil des BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines objektiven Massstabs, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen norma- ler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entspre- chende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe) kundgetan werden (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 180 StGB). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie als ernst- gemeint erscheint (TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 180 StGB). Weiter ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des «Sicherheitsgefühls» (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 3 zu Art. 180 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 14.2. Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilkläge- rin in beiden Fällen mit dem Tod (im ersten Fall verbal und im zweiten Fall durch die «Kehlenschnitt»-Geste) bedroht hat, sowie im ersten Fall zusätzlich damit, den gemeinsamen Sohn X.________ nach Syrien zu entführen. Durch diese Drohun- gen wurde die Straf- und Zivilklägerin in Angst versetzt. Die Drohungen waren an sich, aber gerade auch im Lichte der in der Vergangenheit gelebten Beziehung ge- eignet, auch eine besonnene Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Tatbestand von Art. 180 StGB ist somit erfüllt. Die Angsterzeugung war gerade das Ziel der Drohungen des Beschuldigten, weshalb er direktvorsätzlich gehandelt hat. 42 15. Ergebnis Der Beschuldigte wird der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen Dro- hung schuldig erklärt. Hinzu kommen die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Nötigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln, deren Strafe nachfolgend ebenfalls neu zu bemessen ist. IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter oder die Täterin ein Verbrechen oder Verge- hen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurtei- lung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzu- wenden, wenn dieses das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht einander gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Ge- samtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 2 m.w.H.; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Der Beschuldigte hat sämtliche der zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttre- ten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Be- urteilung erfolgt aber erst nachher. Die Fassung des Strafgesetzbuches vom 1. Ja- nuar 2018 ist für den Beschuldigten nicht die mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB integral altes Recht (aStGB) zur Anwendung kommt. 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird vorab mit nachfolgenden Ergänzungen betreffend Gesamtstrafenbildung sowie (teilweiser) restrospektiver Konkurrenz auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 57 und 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 874 und 878 ff.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Richtlini- 43 en des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orien- tierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleich- zeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle dieser sog. retrospek- tiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwers- te Strafe vorsieht. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu be- urteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grunds- trafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 05.11.2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen; 6B_829/2014 vom 30.06.2016 E. 2.4.4). Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon bloss ein Teil vor der Verurtei- lung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkur- renz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstra- fe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1, E. 1). 18. Strafrahmen und Strafart Für die Vergewaltigung fällt nur eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jah- ren in Betracht. Für die Drohungen, die Nötigungen sowie die grobe Verkehrsregelverletzung kann hingegen entweder eine Freiheitsstrafe oder aber eine Geldstrafe ausgefällt wer- den («Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe»). Da die beiden Drohun- gen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den Vergewaltigungen stehen sowie unter Anwendung der konkreten Methode erachtet die Kammer für sämtliche genannten Delikte eine Geldstrafe als angemessen und zweckmässig. 44 19. Freiheitsstrafe für die Vergewaltigungen Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschützt ist die sexuel- le Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3). Die Kammer schätzt die beiden Vorfälle angesichts des in weiten Teilen überein- stimmenden Modus Operandi als gleich schwer ein, weshalb sie nachfolgend zu- sammen behandelt werden. Es wird dementsprechend vorweggenommen, dass in beiden Fällen eine Strafe von 28 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet wird. 18.1. Objektive Tatschwere Beide Vorfälle haben im Rahmen der traditionell-ehelichen Beziehung und im Schlafzimmer des gemeinsamen Domizils stattgefunden, wodurch der Beschuldigte ein besonderes Vertrauensverhältnis ausgenutzt und eine besonders persönliche Sphäre der Straf- und Zivilklägerin verletzt hat. In beiden Fällen hat der Beschuldig- te die Straf- und Zivilklägerin sodann gegen ihren verbal geäusserten Willen in das Schlafzimmer gezogen, auf das Bett gestossen und sie auf dem Bett fixiert, mit seinen Beinen ihre Beine auseinandergedrückt und sich so Zugang zu ihrem Intim- bereich verschafft. Beim ersten Vorfall hat sie zudem durch den anfänglichen Stoss auf das Bett fast den Kopf am Bettrand angestossen, beim zweiten Vorfall hat er ihr hingegen vor dem Sexualverkehr das Hormonpflaster von der Haut abgerissen. Ebenfalls in beiden Fällen setzte er sich sowohl über ihre verbale Mitteilung, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr resp. kein Kind, wie auch ihre physische Gegen- wehr (insbesondere Abdrehen des Körpers, Versuch, ihn wegzustossen, ihre Beine zusammenzupressen und zu schreien) hinweg. Hierfür nutzte er seine körperliche Überlegenheit zielstrebig aus: Im Rahmen der ersten Vergewaltigung hielt er ihr zur Unterdrückung ihrer verbalen Gegenwehr mit seiner Hand den Mund zu, sodass sie kaum mehr atmen konnte, wohingegen er ihr beim zweiten Vorfall mit dem glei- chen Ziel «Kleenex»-Taschentücher in den Mund stopfte. In objektiver Hinsicht sind die beiden Vorfälle in ihrer Tatschwere vergleichbar. Es sind zwar – gerade was die physische Komponente angelangt – weitaus schlimmere Vorgehensweisen denkbar. Der Beschuldigte handelte zielstrebig und brachial, wendete aber vergleichsweise wenig Gewalt an. Entsprechend verursach- te er in beiden Fällen nur geringe und nicht länger anhaltende Verletzungen. Nicht zu vernachlässigen ist indessen die psychische Komponente: Die Auswirkungen der beiden Vergewaltigungen sind bei der Straf- und Zivilklägerin noch heute deut- lich spürbar. Daran ändert entgegen der Meinung der Verteidigung auch die Tatsa- che nichts, dass sie seither keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat. Die Straf- und Zivilklägerin hat oberinstanzlich, mithin rund 10 Jahre nach den Vor- fällen, noch angegeben, dass sie unter den Vorfällen leide und keine Beziehung mehr eingehen könne. Sie habe zwar heute mehr Selbstvertrauen, bleibe aber nach wie vor die vergewaltigte Frau. Das bleibe in ihrem Kopf für immer (pag. 1074 Z. 21 ff.). Dass sie nach wie vor unter der Beziehung und den Vergewaltigungen leidet, zeigt auch der persönliche Eindruck, den die Kammer von der Straf- und Zi- 45 vilklägerin erhalten hat. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere beider Vergewaltigungen unter Berück- sichtigung des Strafrahmens sowie verglichen mit anderen denkbaren Sachver- haltsvarianten – ohne das objektive Tatverschulden zu bagatellisieren – noch eini- germassen leicht und ist demzufolge im unteren Drittel des Strafrahmens angesie- delt. 18.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in beiden Fällen mit direktem Vorsatz sowie aus nichti- gem Anlass: Beim ersten Vorfall muss von einem rein sexuellen, egoistischen Mo- tiv ausgegangen werden, was der Vergewaltigung immanent ist. Der Sexualverkehr diente seiner eigenen Befriedigung, was vor dem Hintergrund der erst kurz zuvor erfolgten, für die Straf- und Zivilklägerin belastenden Abtreibung indes besonders rücksichtslos und verwerflich erscheint. Nicht weniger rücksichtslos ist der «Zweck» der zweiten Vergewaltigung, stand doch hierbei weniger die eigene sexuelle Be- friedigung, sondern vielmehr die Durchsetzung des eigenen Kinderwunsches im Vordergrund, welchen die Straf- und Zivilklägerin gerade angesichts der letztjähri- gen Abtreibung nicht mit ihm teilte. Eine Schwangerschaft war mithin gerade das Ziel des Beschuldigten, wobei ihm offensichtlich egal war, dass sich die Straf- und Zivilklägerin explizit gegen eine solche Schwangerschaft ausgesprochen hatte. Un- erheblich dabei ist, dass eine Schwangerschaft direkt nach der Abnahme des Hor- monpflasters kaum wahrscheinlich ist. Die Taten waren für den Beschuldigten schliesslich ohne weiteres vermeidbar. 18.3. Tatkomponentenstrafen und Asperation Wie eingangs erwähnt, erachtet die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten eine Strafe von 28 Monaten pro Delikt als angemessen. Die Ein- satzstrafe von 28 Monaten wird unter Anwendung des Asperationsprinzips für die zweite Vergewaltigung um 18 Monate (rund 2/3) erhöht. Der Asperationsfaktor 2/3 ergibt sich aus dem Umstand, dass zeitlich deutlich auseinanderliegende Vorfälle vorliegen. Die Einsatzstrafe beträgt damit 46 Monate Freiheitsstrafe. 18.4. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. Der Be- schuldigte wuchs in Syrien auf und absolvierte dort eine Lehre als AP.________ (Beruf). Derzeit arbeitet er bei einem Pensum von 100% als AG.________(Beruf) in AQ.________ (Ortschaft). Seine Schulden belaufen sich gemäss eigenen Angaben auf CHF 10'000.00, sein Nettomonatseinkommen auf CHF 3'990.00 (pag. 1059). Die Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn X.________ bezahlt er nach wie vor nicht (pag. 1081 Z. 6 f.). Schliesslich hat er im Jahr 2018 geheiratet und hat mittlerweile zwei weitere Kinder. Einsicht und Reue waren keine ersichtlich, ein Geständnisrabatt steht ebenso we- nig zur Diskussion. Der Beschuldigte hat zwar keine Vorstrafen, doch hat er während laufenden Verfahrens erneut delinquiert (Urteil des Regionalgerichts Ber- 46 ner Jura-Seeland vom 6. März 2020 wegen Raufhandels, pag. 1056 f.), was sich straferhöhend auswirkt. An die Einsatzstrafe werden 2 Monate addiert, ergebend 48 Monate Freiheitsstrafe. 18.5. Strafmilderung / Verletzung des Beschleunigungsgebots Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund greift ins- besondere dann, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 48 StGB). In casu kommt eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB trotz Ablauf von 2/3 der Verjährungs- frist (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB; 15 Jahre) nicht infrage, zumal sich der Beschuldig- te seit der Tat nicht wohl verhalten hat, es im Gegenteil zu diversen weiteren An- zeigen und Schuldsprüchen (so auch zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin) ge- kommen ist. Dem langen Zeitablauf wird indes im Rahmen von Art. 47 StGB mit ei- nem Abzug von 4 Monaten Rechnung getragen. Ebenso ist ein Abzug wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO vorzunehmen. Das oberinstanzliche Verfahren dauerte (inklusive Urteilsbe- gründung) etwas länger als 1.5 Jahre, was vorliegend mit Blick auf den Aktenum- fang zu lang ist. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird mit einer weite- ren Strafreduktion von 3 Monaten Rechnung getragen. Die Verletzung des Be- schleunigungsgebots wird zudem im Urteilsdispositiv festhalten. 18.6. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 41 Monaten resp. 3 Jahren und 5 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 19. Geldstrafe für die übrigen Delikte 19.1. Vorbemerkung Der Beschuldigte hat mit Ausnahme der groben Verkehrsregelverletzung sämtliche Delikte begangen, bevor er am 6. März 2020 vom Regionalgericht Berner Jura- Seeland wegen Raufhandels zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Angesichts der gleichen Strafart ist deshalb für die Drohungen und die Nöti- gung gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum genannten Urteil aus- zusprechen, damit der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig gerichtlich beurteilt worden wären. Die grobe Verkehrsregelverletzung vom 7. Oktober 2020 fand demgegenüber nach dem vorgenannten Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland statt. Dieses Delikt ist deshalb grundsätzlich unabhängig von den anderen Delikten zu sanktio- nieren und anschliessend an die gebildete Zusatzstrafe zu addieren. Die beiden Drohungen wiegen nach Ansicht der Kammer schwerer als die Nöti- gung, wobei die zeitlich erste Drohung die schwerste Straftat und damit die Ein- satzstrafe darstellt. 47 19.2. Drohungen Die erste Drohung ist vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS- Richtlinien: Demnach wird mit 60 Strafeinheiten bestraft, wer in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse (S. 49 VBRS-Richtlinien). Vorliegend hat der Beschuldigte zusätzlich zur Todesdrohung auch mit der Entführung des gemein- samen Kindes nach Syrien gedroht. Dieser Umstand sowie, dass die Drohung zu Hause in der gemeinsamen Wohnung stattgefunden und nicht gegenüber dem ge- trenntlebenden Partner ausgestossen wurde, kommen erschwerend dazu. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 80 Strafeinheiten als angemessen. Für die zweite Todesdrohung aus dem Auto heraus, welche sich nur insoweit vom Referenzsachverhalt unterscheidet, als diese nicht mündlich, sondern mittels Geste erfolgt ist, werden den VBRS-Richtlinien folgend 60 Strafeinheiten ausgesprochen. Diese werden zu 2/3 und damit 40 Tagessätzen an die Einsatzstrafe angerechnet. Auch hier handelte es sich um zwei klar getrennte Vorfälle, weshalb sich kein ge- ringerer Asperationsfaktor rechtfertigt. Die Einsatzstrafe für die Drohungen beträgt damit 120 Tagessätze. 19.3. Nötigung Bezüglich Nötigung kann der Vorinstanz gefolgt werden, wonach die Schwere der Verletzung des Rechtsguts unter Berücksichtigung des Verhaltens von M.________ sowie des Umstands, dass dieser nur für kurze Zeit an der Wegfahrt mit seinem Fahrzeug gehindert wurde, als leicht zu qualifizieren ist. Die sich daraus ergebende Strafe von 10 Tagessätzen wird im Umfang von 2/3, ergebend gerundet 7 Tagessätze, an die Einsatzstrafe angerechnet. Die Einsatzstrafe erhöht sich damit auf 127 Tagessätze. 19.4. Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind gesamthaft neutral zu bewerten. Die Delinquenz während laufenden Verfahrens (Raufhandel) wurde bereits bei der Freiheitsstrafe abgegolten. Es bleibt bei der Gesamtstrafe von 127 Tagessätzen Geldstrafe. 19.5. Zusatzstrafe Für diese Delikte ist – wie hiervor dargelegt – eine Zusatzstrafe zum Urteil des Re- gionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. März 2020 auszufällen. Die Drohung, welche mit 80 Tagessätzen Teil der gebildeten Gesamtstrafe ist, stellt vorliegend und auch im Vergleich zum bereits rechtkräftig beurteilten Raufhandel die schwerste Straftat dar, weshalb die 127 Tagessätze Geldstrafe als Einsatzstra- fe um die bereits bestrafte Tat (gedanklich) angemessen zu erhöhen sind. Die vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland ausgesprochene Geldstrafe von 20 Strafein- heiten wird im Umfang von 13 Tagessätzen (rund 2/3) an die Einsatzstrafe aspe- riert. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 140 Strafeinheiten ist die bereits rechtskräftige Erststrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen. 48 Es resultiert eine Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen. 19.6. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Dieses Delikt wurde, wie hiervor ausgeführt, am 7. Oktober 2020 und damit nach dem Ersturteil begangen. Es ist folglich nicht Teil der Zusatzstrafe. Der Beschuldig- te überschritt ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei ei- nem Überholmanöver um 33 km/h, was mit 20 Strafeinheiten sanktioniert wird. 19.7. Zwischenfazit Die beiden Strafen sind zu addieren (120 + 20). Es resultiert eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Ber- ner Jura-Seeland vom 6. März 2020. 19.8. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verdient gemäss eigenen Angaben CHF 3'990.00 pro Monat (pag. 1077 Z. 37). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% (aus- machend CHF 798.00) sowie eines Abzugs von 15% für seine aktuelle Ehefrau, 15% für das erste und 12.5% für das zweite Kind (ergebend total Unterstützungs- abzüge von CHF 1'356.60) resultiert ein Tagessatz von CHF 60.00. Für den ge- meinsamen Sohn X.________ wird kein Abzug vorgenommen, da der Beschuldigte für diesen keine Unterhaltsbeträge bezahlt (pag. 754 Z. 5 ff. sowie pag. 1081 Z. 6 f.). 19.9. Vollzugsform / Verbindungsbusse / Probezeit / Haftanrechnung Für die Freiheitsstrafe kommt nur der unbedingte Vollzug in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe hingegen ist angesichts der zu vollziehenden Freiheitsstrafe, welche bereits eine deutlich spürbare Sanktion darstellt, bedingt auszusprechen. Die Pro- bezeit wird der Vorinstanz folgend auf 3 Jahre festgesetzt, um den legalprognosti- schen Bedenken (vgl. insbesondere die Vorstrafe) Rechnung zu tragen. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist nach Ansicht der Kammer bei die- sem Ausgang des Verfahrens (unbedingte Freiheitsstrafe) ebenfalls nicht mehr ge- boten. Die Polizeihaft von einem Tag ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheits- strafe anzurechnen. 20. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 8'400.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Geldstrafe ist teil- weise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. März 2020 auszusprechen. 49 V. Widerruf 21. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs korrekt wiedergeben; darauf kann verwiesen werden (S. 63 f. der erinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 880 f.). Der Widerruf ist zu prüfen, da die grobe Verkehrsregelverletzung ein Probezeitdelikt (vgl. das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mit einer Probezeit von 2 Jahren) darstellt. 22. Wie bereits bei der Frage der Vollzugsform der Geldstrafe und der Verbindungs- busse ist die Kammer überzeugt, dass die vom Beschuldigten unbedingt zu vollzie- hende Freiheitsstrafe eine (auch mit Blick auf dessen Legalprognose) genügend schwere Sanktion darstellt. Auf den Widerruf ist deshalb zu verzichten, ohne Ver- warnung und Verlängerung der Probezeit. 23. Für das Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Zivilpunkt 24. Rechtliche Grundlagen Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StGB). Sie wird auf den Zi- vilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem an- deren – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zu- messungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwe- re der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2). Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität lösen regelmässig einen ausgleichsfähigen immateriellen Schaden aus, handelt es sich dabei doch um vorsätzliche Verletzungen eines hochrangigen Rechtsguts (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung un- ter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, 2005, S. 217). Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien (u.a. Art der Delikte, besondere Schutzbe- dürftigkeit des Opfers, Abhängigkeit vom Täter, Gewaltanwendung, Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlung, erfassbare Folgen der schädigenden Handlung) und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren bzw. den konkreten Umständen des Einzelfalls (Absicht, Rücksichtlosigkeit, Schwere des Verschuldens, Sinnlosigkeit, 50 Art und Auswirkung des Übergriffs, Nichtabschätzbarkeit der Spätfolgen und damit verbundene Ängste, allgemeine Wesensveränderungen, Selbstverschulden, Gefäl- ligkeit) zu reduzieren oder zu erhöhen (vgl. zum Ganzen HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Band 1, 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Bemessung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Op- fers, Geschlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (HÜTTE, a.a.O., S. 175). 25. Schadenersatz Rechtsanwalt E.________ führte oberinstanzlich aus, es lägen aktuell zwar keine klassischen Schadenspositionen vor, doch sei nicht ausgeschlossen, dass die Straf- und Zivilklägerin dereinst noch eine Therapie aufnehmen werde. Entspre- chend beantragte er die Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% und deren Verweisung auf den Zivilweg. Vorliegend besteht kein Schaden, welchen es durch den Beschuldigten zu ersetzen gäbe. Die Haftungsvoraussetzungen sind mithin nicht erfüllt und der Sachverhalt ist nicht spruchreif. Die Zivilklage ist folglich nicht (hinreichend) begründet oder bezif- fert, weshalb sie auf den Zivilweg verwiesen wird. 26. Genugtuung Rechtsanwalt E.________ beantragte namens der Straf- und Zivilklägerin eine Ge- nugtuung von mindestens CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit wann rech- tens, spätestens jedoch seit dem 14. Januar 2013 (mittlerer Verfall). Im Einzelnen sei für die erste Vergewaltigung eine Genugtuung von CHF 10'000.00 tat- und schuldangemessen, für die zweite CHF 15'000.00 und für die beiden Drohungen eine Summe von CHF 1'000.00 bis CHF 3'000.00. Diese Summen könne man in- des nicht addieren, sondern müsse sie in der Gesamtheit betrachten, was den be- antragten Betrag ergebe. Die Genugtuungsvoraussetzungen sind vorliegend ohne weiteres erfüllt. Die Straf- und Zivilklägerin hat durch die vom Beschuldigten verübten Vergewaltigungen und Drohungen eine erhebliche seelische Unbill erlitten, welche bis heute andauert. Die beiden Vergewaltigungen wogen hierbei offensichtlich schwerer als die Drohungen. Die Kammer erachtet eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.00 im konkreten Fall und im Quervergleich mit anderen Fällen indes als zu hoch. Immerhin ist fest- zuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin trotz nicht zu bagatellisierenden und an- haltenden Folgen rein psychischer Art stets arbeitsfähig war, ihr Kind weiterhin al- leine erziehen konnte, (zumindest bisher) keine Therapie in Anspruch nehmen musste und, wie sie selbst und auch ihre Rechtsvertretung gestützt auf seinen per- sönlichen Eindruck ausführten, trotz dieser Vorfälle seither an Selbstvertrauen ge- winnen konnte und es ihr heute besser geht. Die Taten bewegten sich zudem noch im eher leichteren Bereich, insbesondere wurde bei den Vergewaltigungen keine überschiessende physische Gewalt angewendet und die Drohungen waren rein verbal respektive gestisch. Nicht zu vergessen ist indes, dass die Vergewaltigun- gen in Ausnützung eines besonderen (rituell-ehelichen) Vertrauensverhältnisses 51 sowie in der gemeinsamen Wohnung stattfanden. Unter Gesamtbetrachtung der Auswirkungen auf die Psyche der Straf- und Zivilklägerin sowie der konkreten Schwere der einzelnen Delikte und des Verschuldens des Beschuldigten wird die Genugtuung auf CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5% festgesetzt. Da die beiden Vergewaltigungen auch in Bezug auf die seelische Unbill weitaus schwerer wogen als die Drohungen, wird der Zinsbeginn auf den spätmöglichsten Zeitpunkt der letz- ten Vergewaltigung, mithin auf den 31. August 2013, festgesetzt. Ein mittlerer Ver- fall lässt sich in casu nicht berechnen. 27. Kostenpunkt Die Beurteilung der Zivilklage verursachte weder in erster noch in oberer Instanz einen wesentlichen Zusatzaufwand, weshalb für beide Instanzen auf die Ausschei- dung besonderer Kosten für den Zivilpunkt verzichtet wird. VII. Kosten und Entschädigungen 28. Kosten des Verfahrens Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz schuldig erklärt. Er hat somit sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 19'807.20 (inkl. Urteilsbe- gründung) wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) zu tragen. Für die in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Freisprüche (Widerhandlungen gegen das Waffen- resp. das Umweltschutzgesetz) werden zufolge Geringfügigkeit im gesamten Kontext keine Verfahrenskosten aus- geschieden. 29. Kosten der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die Entschä- digung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 29.1. Vor erster Instanz Die vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch einerseits Rechtsanwalt O.________ und andererseits Rechtsanwalt B.________ sind zu bestätigen (S. 65 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 883 f.). Die Rückzahlungspflicht resp. das Nachforderungsrecht 52 sind demgegenüber neu zu bestimmen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an seine amtlichen Verteidigungen ausgerichteten Entschädigungen (Rechtsanwalt B.________: CHF 7'490.00; Rechtsanwalt O.________: CHF 11'044.65) vollumfänglich zurückzuzahlen und ih- nen die gesamte Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Rechtsanwalt B.________ CHF 1'792.10; Rechtsanwalt O.________: CHF 2'022.60) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2. Vor oberer Instanz Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 12. Mai 2023 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der geltend gemachte Aufwand von 3.66 Stunden sowie die Auslagen von CHF 21.80 erscheinen angemessen und sind antragsgemäss zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von CHF 811.85 zurückzuzahlen und Rechtsan- walt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 197.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ auszurichten. 30. Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ 30.1. Vor erster Instanz Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'815.55 gemäss dessen Honorarnote vom 6. Dezember 2021 (pag. 781 ff.) entschädigt. Dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der für das erstinstanzli- che Verfahren ausbezahlten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im genannten Betrag verlangen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Ferner hat er der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'311.75, zu bezahlen (Art. 133 Abs. 1 StPO). 30.2. Vor oberer Instanz Rechtsanwalt E.________ macht mit Honorarnote vom 15. Mai 2023 für das obe- rinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 23 Stunden und 10 Minuten sowie Aus- lagen von CHF 178.25 geltend (pag. 1109 ff.). Die Kammer nimmt eine Kürzung um 1 Stunde aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer sowie um 10 Minuten für die Abschlussarbeiten vor. Es verbleibt ein zu entschädigender, angemessener Aufwand von 22 Stunden. 53 Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 5’042.50 verlangen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Ferner hat er der Straf- und Zivilklä- gerin zuhanden von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'220.25, zu bezahlen (Art. 133 Abs. 1 StPO). VIII. Verfügungen 31. Diesbezüglich kann auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden. Die Zustellung der Urteilsbegründung erfolgt neu an Rechtsanwalt F.________, welcher mit Schreiben vom 1. Juni 2023 (inkl. Vollmacht vom 30. Mai 2023) mitteilen liess, dass ihn der Beschuldigte mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Rechtsanwalt C.________ teilte damit einhergehend mit Schreiben vom 17. Juli 2023 die Been- digung seines Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten mit. Die Eröffnungs- formel im Urteilsdispositiv wird entsprechend angepasst. 54 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 8. Dezember 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1.1. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 12. Juli 2020 in J.________(Ortschaft); 1.2. der Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis am 9. April 2019 in K.________(Ortschaft); 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Nötigung, begangen am 24. März 2017 in L.________(Ortschaft) zum Nachteil von M.________; 2.2. des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Okto- ber 2020 in N.________(Ortschaft) durch Überschreiten der Höchstgeschwin- digkeit; 3. das am 17. Juli 2020 durch den Grenzwachtposten Rheintal sichergestellte Klapp- messer zur Vernichtung eingezogen wurde (Art. 69 Abs. 1 StGB). III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen 1.1. im Mai 2012 in G.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 1.2. im Juli/August 2013 in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen 2.1. am 7. Oktober 2016 in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; 2.2. am 7. November 2016 in I.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________; und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 180, 181, 190 Abs. 1 aStGB, 55 90 Abs. 2 SVG, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 8’400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 6. März 2020. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'807.20 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’000.00. IV. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. März 2020 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Voll- zug wird nicht widerrufen. 2. Für das Widerrufsverfahren werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. V. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. August 2013 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ verurteilt. 2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt Alexander O.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von CHF 11'044.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Alexander O.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 56 2'022.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.28 200.00 CHF 6’656.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 298.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’954.50 CHF 535.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’490.00 volles Honorar 33.28 250.00 CHF 8’320.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 298.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’618.50 CHF 663.60 Total CHF 9’282.10 nachforderbarer Betrag CHF 1’792.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von CHF 7'490.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'792.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.66 200.00 CHF 732.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 753.80 CHF 58.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 811.85 volles Honorar CHF 915.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 21.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 936.80 CHF 72.15 Total CHF 1’008.95 nachforderbarer Betrag CHF 197.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 811.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 811.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- 57 norar, ausmachend CHF 197.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin D.________, Rechtsanwalt E.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 61.50 200.00 CHF 12’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 527.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’827.80 CHF 987.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’815.55 volles Honorar CHF 15’375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 527.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’902.80 CHF 1’224.50 Total CHF 17’127.30 nachforderbarer Betrag CHF 3’311.75 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ von CHF 13'815.55 verlan- gen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 SPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'311.75, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.00 200.00 CHF 4’400.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 132.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’682.00 CHF 360.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’042.50 volles Honorar CHF 5’500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 165.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’815.00 CHF 447.75 Total CHF 6’262.75 nachforderbarer Betrag CHF 1’220.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5’042.50. 58 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ von CHF 5’042.50 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 SPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'220.25, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). VII. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt F.________ (gemäss Schreiben vom 1. Ju- ni 2023) - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt B.________ (auszugsweise) - Rechtsanwalt O.________ (auszugsweise) 3. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der eidgenössischen Zollverwaltung, Grenzwachtposten Rheintal-Nord, Kpl AR.________ (nur Dispositiv, auszugsweise innert 10 Tagen) - der Staatsanwaltschaft J.________(Ortschaft), Untersuchungsamt Altstätten, z.H. AS.________, (nur Dispositiv, auszugsweise innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Umwelt (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv, auszugsweise innert 10 Tagen) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - den Einwohnerdiensten der Stadt R.________(Ortschaft), Migrationsdienst (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) 59 Bern, 17. Mai 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Oktober 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 60