112 Abs. 1 VRPG). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 werden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.