12 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Wird die materielle Voraussetzung (Aussichtslosigkeit) zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege verneint, kann das Gesuch ohne Prüfung der formellen Voraussetzung (Bedürftigkeit) abgewiesen werden. Eine allfällige Bedürftigkeit des Beschwerdeführers würde demnach nichts ändern. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).