SK 21 306], E. 76). Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dar, weshalb auf die Einholung eines neuen Gutachtens verzichtet werden kann und aus welchen Gründen eine Hafterstehungsunfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner oberinstanzlichen Beschwerde darauf, pauschal vorzubringen, die Vorinstanz habe rechtswidrigerweise auf die veralteten Gutachten abgestützt und das ärztliche Schreiben von Dr. med. D.________ kaum gewürdigt.