18. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos war. Wer eine Beschwerde führt, die sich darin erschöpft, die Vorbringen, die er vor erster Instanz machte, zu wiederholen und sich mit den nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht eingehender auseinandersetzt, hat keine Aussichten auf Erfolg (vgl. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2021 [SK 21 306], E. 76).